Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die Anwendung von Hacken zum Transport der Waaren hat bei kleineren Colli 
gar nicht, bei größeren aber nur mit Vorsicht zu geschehen, damit dadurch nicht die Ver- 
packung oder die Waare selbst beschädigt wird. 
Ferner ist das Ueberstürzen der Colli, sowie das Rollen großer, schwerer oder schad- 
hafter Fässer auf größeren Strecken untersagt; für den Transport dieser Colli sind Last- 
karren zu benützen. 
Die Aufsicht über die Krahnen ist nach einer besonders mit dem Spannerpersonal 
getroffenen Vereinbarung diesem Personal übertragen. 
2) Hallküfer. 
Für diejenigen Zollpflichtigen, welche die einer zollamtlichen Revision unterworfenen 
Colli nicht selbst öffnen und schließen wollen, ist ein besonderer, auf das Zollinteresse 
verpflichteter Bediensteter, der sogenannte Hallküfer, aufgestellt, welcher das fragliche Ge- 
schäft gegen bestimmte, in der Halle angeschriebene Gebühren und unter Haftbarkeit für 
etwa durch ihn oder seine Gehilfen veranlaßten Schaden zu besorgen hat. 
3) Gepäckträger. 
Für das Verbringen des Reisegepäcks von den Schiffen in den Gepäckrevisionssaal und 
von da in die Eisenbahnwagen, beziehungsweise Gasthöfe und umgekehrt, sind 2 verpflich- 
tete Gepäckträger aufgestellt. Dieselben haften für die richtige und pünktliche Ablieferung 
des Gepäcks und haben an ihrem Dienstrocke eine Nummer auf Messingblech zu führen. 
Die Gebühren der Spanner, des Hallküfers und der Gepäckträger für ihre Ver- 
richtungen beruhen auf besonders vereinbarten Tarifen, welche an den geeigneten Orten zur 
Einsicht der Betheiligten angeheftet sind. 
Darüber zu wachen, daß dieselben nicht überschritten werden, ist bezüglich der Ge- 
bühren der Gepäckträger Obliegenheit der Hafendirektion, bezüglich derjenigen der Span- 
ner und des Hallküfers Aufgabe des Hauptzollamts. 
3) Ordnung des Verkehrs im Hafengebiete. 
8. 22. 
Der Ein= und Austritt für geladene Fuhrwerke in den Zollhof und aus demselben 
ist nur durch das Hafenthor gestattet; den Führern zollfreier Gegenstände sowie leerer 
Wagen ist dagegen erlaubt, auf dem an der Drehscheibe oder hinter dem Fruchtschuppen 
vorbeiführenden Weg abzufahren.
	        
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