Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Stehenlassen von bespannten Fuhrwerken ohne Aufsicht, desgleichen von leeren 
Karren oder Wagen, sowie schnelles Fahren ist untersagt. 
Bezüglich der Aufstellung der Fuhrwerke, des Vieh's ꝛc., ist den Anordnungen der 
Aufsichtsbeamten und Diener Folge zu leisten. 
Das Befahren des Hafendammes mit Gefährten zum Zweck der Personenbeförde- 
rung ist ohne besondere Genehmigung des Hafendirektors nicht gestattet. 
8. 23. 
Personen, welche Waaren in die Stadt verbringen wollen, haben durch das Hafen- 
thor ihren Ausgang zu nehmen und über die Berechtigung zur Abfuhr der Waare dem 
dort postirten Grenzaufseher gegenüber auf Verlangen sich auszuweisen. 
8. 24. 
Gegenstände auf dem Hafenquai und den Ladebrücken ohne Erlaubniß des Hafen— 
direktors lagern zu lassen, ist nicht gestattet. 
Schwere Gegenstände, deren Weiterverbringung den Ladebrücken Schaden verursachen 
könnte, dürfen nur auf den Hafenquai ausgeladen, beziehungsweise von dort auf die 
Schiffe eingeladen werden. 
Mit bespaunten Fuhrwerken darf auf den Ladebrücken nicht gefahren werden. In 
das Hafenbecken dürfen weder schwimmende noch sinkende Gegenstände geworfen, überhaupt 
darf das Hafen= und Zollhofsgebiet in keiner Weise verunreinigt werden. 
Schiffe, welche im Hafen untergesunken sind, hat der Schiffsführer, beziehungsweise der 
Eigenthümer alsbald wieder zu heben; geschieht dieß nicht binnen der von der Hafendirek- 
tion festgesetzten Frist, so ordnet diese die Hebung auf Kosten der ersteren an. 
§. 25. 
So lange die Dampfboote in den Hafen einlaufen oder aus demselben auslaufen, ist es 
verboten, mit Kähnen, Gondeln und anderen kleinen Fahrzeugen sich an der Hafenein- 
fahrt aufzuhalten. 
In gleicher Weise ist strenge untersagt, mit den genannten Fahrzeugen in den Kurs 
der Dampfboote oder unmittelbar hinter solchen in deren Fahrwasser, beziehungsweise in 
den durch dieselben erzeugten Wellenschlag hineinzufahren. 
§. 26. 
Das Waschen und Baden, ebenso das Abbrennen von Feuerwerk, Schießen und 
ähnliche Verrichtungen im Hafengebiet sind verboten.
	        
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