Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Das Schießen auf den Dampfbooten zum Zweck des Salutirens unterliegt diesem 
Verbote nicht. 
4) Hafenbeleuchtung. 
8. 27. 
Die Hafenbeleuchtung wird bis zum Einlaufen des letzten im öffentlichen Fahrten- 
plane namhaft gemachten Schiffes unterhalten, für spätere Extrafahrten aber nur ver- 
längert, wenn dem Hafendirektor hierüber rechtzeitig Anzeige gemacht worden ist (8. 6). 
Die für das Aus= und Einladen bestimmte Hafenbeleuchtung dauert bis zum Schlusse 
dieses Geschäfts. An der Hafeneinfahrt hat die ganze Nacht hindurch eine Laterne zu 
brennen. 
5) Signale bei Nebel. 
§. 28. 
Bei Nebel muß von einem Bediensteten der Danpfsschifffahrts-Verwaltung die an 
dem Leuchtthurm befindliche Glocke in kurzen Zwischenräumen geläutet werden, bis die 
Dampfboote eingelaufen sind. 
6) Sicherung gegen Feuersgefahr. 
§. 29. 
Gegen Feuersgefahr sind die nöthigen Spritzen und sonstigen Löschgeräthschaften an 
geeigneten Plätzen aufgestellt. Bei eingetretener Feuersgefahr haben sämmtliche Angestellte 
des Hauptzollamts in dem Zollhof sich einzufinden, um die nöthige Hilfe leisten zu 
können. 
Aus den Räumen der Niederlagen dürfen der Feuersgefahr wegen nur auf aus- 
drückliche Erlaubniß des Oberzoll-Inspektors Güter bei Licht abgegeben werden. Der Ge- 
brauch eines offenen Lichts in den Hallen und Niederlage-Räumen ist strengstens untersagt 
und werden Güter, welche zur Selbstentzündung geneigt sind, weder in die Revisions- 
lokale noch die Niederlage aufgenommen. 
Das Tabakrauchen in den Kanzleien, Niederlage-Räumen und Hallen, oder unmittel- 
bar vor den Thoren derselben und in unmittelbarer Nähe der im Zollhof lagernden 
Güter ist verboten. 
Ebenso ist den Spannern und andern Arbeitern das Rauchen bei dem Lade= und 
Löschgeschäft untersagt.
	        
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