Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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7) Rettungsboot. 
F. 30. 
Um den in Gefahr befindlichen Schiffen die nöthige Hilfe leisten zu können, ist 
ein mit den erforderlichen Geräthschaften versehenes Ruder= oder Segelboot im Hafen 
stets bereit. 
Der Hafendirektor ist befugt, die gesammte anwesende Schiffsmannschaft zur Rettung 
aufzubieten. 
Dieselbe ist verpflichtet, den Anordnungen des Hafendirektors in dieser Beziehung 
Folge zu leisten. 
Nach Maßgabe der Umstände hat nach Anordnung des Hafendirektors auch ein 
Dampfboot zur Rettung auszulaufen. 
VII. Gebühren. 
§. 31. 
Krahnen= oder Niederlage-Gebühren werden nicht erhoben. 
Ein Waaggeld von 2 Pf. vom Centner ist nur zu entrichten bei übergangssteuer- 
pflichtigen Gütern, 
1) wenn die Verwiegung auf den Antrag des Waarendisponenten oder Behufs der 
Ausstellung der Uebergangsscheine erfolgt, weil die Extrahenten derselben das Ge- 
wicht der Waare nicht zu deklariren vermögen; 
2) wenn eine Verwiegung zur Begründung einer Steuer-Rückvergütung stattfindet oder 
3) wenn bei freien Verkehrsgütern eine Abwiegung derselben von dem Empfänger be- 
ziehungsweise Niederleger besonders beantragt wird. 
VIII. Strafbestimmungen. 
g. 32. 
Uebertretungen der Vorschriften dieser Hafen= und Zollhofs-Ordnung werden, soweit 
nicht die Strafbestimmungen des Zollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg. Blatt S. 225) 
Platz greifen, nach Maßgabe des Art. 44 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 
(Reg. Blatt S. 404) bestraft. 
Stuttgart, den 27. April 1876.
	        
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