Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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c) der auf der württembergischen Kriegsdienstordnung beruhenden Bezüge von Frie- 
densinvaliden 
erfordert wird. 
Ueber die Verwendung dieser Summe ist der Landesvertretung in abgesonderter Rech- 
nung Nachweis zu geben. 
Art. 2. 
Die in Art. 1 genannte Summe bis zu 53,084. A ist von dem Finanzministerium 
nach Bedarf und nur insolange und insoweit abzugeben, als nicht aus Reichsmitteln eine 
Erhöhung der bezeichneten Pensionen und Bezüge erfolgt. 
Unter der letzteren Voraussetzung dürfen dem Kriegsministerium zuldem in Art. 1 
angeführten Zwecke auch in folgenden Etatsjahren Zuschüsse aus der Staatskasse gewährt 
werden, die jedoch vor ihrer Leistung in den Hauptfinanzetat zur Verabschiedung aufzu- 
nehmen sind. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der Fi- 
nanzen zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 18. Mai 1876. 
Karl. 
Der Departementschef des Kriegswesens: 
Wundt. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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