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titäten die einzelnen Präparate vorräthig gehalten werden dürfen, und den Besitzer der-
jenigen Apotheke, aus welcher dieselben bezogen werden wollen, zur Abgabe zu ermächtigen.
Den Inhabern anderer als der ausdrücklich ermächtigten Apotheken ist jede derartige
Arzneiabgabe verboten.
S. 11.
Niedere Wundärzte der III. Abtheilung und Hebammen dürfen bei der Behandlung
von Kranken auch in Nothfällen (§. 11 der Verfügung vom 8. April 1872) die in der
Anlage verzeichneten Stoffe und Präparate weder verordnen noch verwenden; den Apo-
thekern ist unter der vorbemerkten Voraussetzung nur die einmalige Abgabe von Tinc-
tura Opii Crocata oder simplex in kleinen, einen Gramm im Ganzen nicht übersteigen-
den Mengen an ihnen bekannte oder sonst unverdächtige Personen gestattet.
§. 12.
Medicinalpersonen, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, unter-
liegen, soweit nicht die Strafbestimmungen in §. 367 Nummer 3 und 5 des Strafge-
sbbuchs für das Deutsche Reich Platz greifen, den in Artikel 32 Ziffer 5 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts 2c. festge-
sitzten Strafen.
Auch können denselben die ihnen nach den 88. 9 und 10 eingeräumten Befugnisse
in Fällen des Mißbrauches oder der Nichtbeachtung der hierauf sich beziehenden Vorschrif-
ten durch die Kreisregierung wieder entzogen werden.
§. 13.
Alle der gegenwärtigen Verfügung entgegenstehenden älteren Verfügungen und Vor-
schriften treten außer Werkung,
insbesondere:
aus der Medicinal-Ordnung vom 16. Oktober 1755, Titel II, §. 21, Abs. 3;
aus der General-Verordnung vom 3. Juni 1808, Reg.-Blatt Seite 313 §. 2;
die Verordnung vom 14. Juni 1809, Reg.-Blatt Seite 233 ff.;
und die authentische Erklärung vom 9—17. Januar 1810, betreffend die Abgabe
von Medikamenten und Giften, Reg.-Blatt Seite 13 ff.;
Verordnung vom 25. Juni 1812, betreffend die Visitation der Apothekerwaaren bei
Materialisten und Kaufleuten, Reg.-Blatt Seite 327;