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Prüfung vom Realgymnasium in Stuttgart, sowie die Erstehung der durch Verfügung
des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 14. Februar d. J. (Reg. Blatt
S. 61 ff.) neu eingeführten Abiturienten-Prüfung von einer vollständigen (zehnklassigen)
Realanstalt des Landes mit der Maßabe gleichgestellt, daß für die Kandidaten des Hoch-
baufachs die Erstehung der einen oder der anderen dieser Abiturienten-Prüfungen genügt,
wogegen die Kandidaten des Ingenieurfachs während ihres Fachstudiums noch die Er-
langung einer höheren mathematisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung durch Erstehung
einer besonderen Prüfung nachzuweisen haben.
8. 2.
Diese mathematisch-naturwissenschaftliche Prüfung, deren Erstehung für die Kandidaten
des Ingenieurfachs eine weitere Bedingung für die Zulassung zu der ersten Staatsprüfung
bildet, hal hauptsächlich höhere Analysis, allgemeine Mechanik, angewandte beschreibende
Geometrie, ferner Physik, Chemie und Geognosie zum Gegenstande. Dieselbe ist in der
Regel nach dem zweiten Jahre des Fachstudiums an der polytechnischen Schule abzulegen,
und wird von den betreffenden Lehrern derselben, unter Mitwirkung eines Kommissärs
der betheiligten Ministerien, welche in der Absendung eines solchen unter einander wechseln,
vorgenommen.
Das Nähere über die Einrichtung dieser Vorprüfung wird durch eine besondere Ver-
fügung bestimmt.
S. 3.
Von den in §§. 15 und 16 der Verordnung vom 4. November 1872 enthaltenen
Prüfungsfächern fallen für die Kandidaten des Hochbau= und des Ingenieurfachs Physik,
Chemie und Geognosie weg (vergl. jedoch §. 7).
Wenn und soweit von den in §. 15 der genannten Verordnung unter 4 aufgeführten
Fächern einzelne weitere in der Folge in die mathematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung
aufgenommen werden sollten, so kommen sie bei der ersten Staatsprüfung ebenfalls in
Wegfall.
S. 4.
Die erste Staatsprüfung findet künftig je im Frühjahr statt, und sind die Mel-
dungen hiefür je vor dem ersten Januar eines Jahres einzureichen.
Infolge hievon wird die zweite Staatsprüfung auf den Herbst, und der Termin
für die Meldung zur letzteren auf den 1. Juli eines Jahres verlegt.