Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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3)  Angewandte  beschreibende  Geometrie,  insbesondere  Schattenlehre  und
Perspektive.
4)  Physik.
5)  Chemie.
6)  Geognosie.
S.  5.
Die  Prüfung  ist  in  sämmtlichen  Fächern  schriftlich;  es  kann  jedoch  nach  Bedürfniß
auch  noch  mündlich  geprüft  werden.
Alles  Nähere  in  Beziehung  auf  die  Art  und  Weise  der  Vornahme  der  Prüfung
wird  durch  eine  besondere  Instruktion  bestimmt.

S.  6.

Der  Gebrauch  von  Büchern  und  andern  literarischen  Hilfsmitteln  ist  den  Prüfungskandidaten
  untersagt.

Ein  Kandidat,  welcher  sich  eine  Uebertretung  dieses  Verbots  zu  Schulden  kommen
läßt,  wird,  wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der
Prüfungskommission  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn  aber  seine  Verfehlung  erst
später  erkannt  wird,  so  wird  ihm  kein  Prüfungszeugniß  ansgestellt  oder  das  bereits  ausgestellte
  Zeugniß  wieder  abgenommen.

Gleiche  Ahndung  trifft  diejenigen  Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  andern
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Fragen  und  sonstigen  Aufgaben  behilflich
  sind,  oder  von  andern  solche  Hilfe  annehmen.

S.  7.

Die  bei  der  Prüfung  als  befähigt  erfundenen  Kandidaten  erhalten  ein  von  dem
Ministerial-Kommissär  und  von  dem  Vorstand  der  Prüfungskommission  unterschriebenes
Zeugniß,  welches  die  Klasse  der  von  dem  Einzelnen  bewiesenen  Befähigung  angibt.

8.  8.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen:
Klasse  I.  (obere)
„  II.  (mittlere)
„  III.  (untere)
bezeichnet.