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3) Angewandte beschreibende Geometrie, insbesondere Schattenlehre und
Perspektive.
4) Physik.
5) Chemie.
6) Geognosie.
S. 5.
Die Prüfung ist in sämmtlichen Fächern schriftlich; es kann jedoch nach Bedürfniß
auch noch mündlich geprüft werden.
Alles Nähere in Beziehung auf die Art und Weise der Vornahme der Prüfung
wird durch eine besondere Instruktion bestimmt.
S. 6.
Der Gebrauch von Büchern und andern literarischen Hilfsmitteln ist den Prüfungskandidaten
untersagt.
Ein Kandidat, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen
läßt, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der
Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn aber seine Verfehlung erst
später erkannt wird, so wird ihm kein Prüfungszeugniß ansgestellt oder das bereits ausgestellte
Zeugniß wieder abgenommen.
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung andern
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behilflich
sind, oder von andern solche Hilfe annehmen.
S. 7.
Die bei der Prüfung als befähigt erfundenen Kandidaten erhalten ein von dem
Ministerial-Kommissär und von dem Vorstand der Prüfungskommission unterschriebenes
Zeugniß, welches die Klasse der von dem Einzelnen bewiesenen Befähigung angibt.
8. 8.
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen:
Klasse I. (obere)
„ II. (mittlere)
„ III. (untere)
bezeichnet.