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Erkeeeen auch ohne bestimmenden Einfluß in der Wirksamkeit der
Schule sein.
In Betreff der Religionslehrer finde eine Verschiedenheit
zwischen den evangelischen und katholischen Statt. Der evangelische
Religionsunterricht werde so viel wie möglich wissenschaftlichen
ordentlichen Lehrern auvertraut, die als solche dann im Stande
wären, den Religionsunterricht mit anderen Gegenständen, z. B.
mit der Geschischte, dem Deutschen, und mit dem ganzen inneren
Leben der Anstalt in fruchtbare Wechselwirkung zu setzen. Bisweilen
gehe es nicht anders, als daß Ortsgeistliche mit dem evangel.
Religionsunterricht der höheren Schulen beauftragt würden. Aber
abgesehen davon, daß sie mit der Anstalt einen näheren Zusammenhang
nicht hätten, so seien sie auch oft mit den Erfordernissen der
eigentlich schulmäßigen Behandlung des Gegenstandes zu wenig
bekannt; es komme vor, daß sie noch in den obersten Classen nach
Art des Confirmandenunterrichts katechisiren, oder daß sie da den
Gegenstand zu theologisch und univerfitätisch nehmen, oder daß fie
mehr predigen als lehren. .-Die
katholischen Religionslehrer seien jetzt fast ausschließlich
Kleriker, und würden gleich mit dem Range als Oberlehrer und
meist in besonderer Stelle zwischen den Oberlehrern und ordentlichen
Lehrern angestellt. Während auf evangelischer Seite die
Kirche mehr als Gemeinschaft aufgefaßt werde, sei katholisch ihr
Begriff als Institution das Bestimmende. Nach evangelischer Auffassung
führe der Religionslehrer, da die Schule Staatsanstalt, und
der Staat die Lehrer anstellt und besoldet, sein Amt im Auftrage
des Staats, aber als Glied und unter Mitaufsicht der Kirche; nach
katholischer lediglich im Auftrage des die Kirche repräsentirenden
Bischofs. Dieser nehme deshalb einen Raum in der Schule ganz
für sich und seine Anordnungen in Anspruch. Auf der evangel.
Seite habe die Kirche ihren eigenen religiösen Unterricht, der zur
Confirmation führt, und von dem Religionsunterricht der Schule
specisisch verschieden sei; aber beides müsse sich ergänzen. Sei auf
der evangel. Seite die Sorge für Ausbildung und Prüfung der
Religionslehrer sowie die Einrichtung des Lehrplans und die Genehmigung
der Lehrbücher Sache der staatlichen Unterrichtsverwaltung,
a0 verfahre diese dabei doch im Einvernehmen mit den kirchlichen
Behörden, und es könne ja bei dem Zwecke des Religionsunterrichts
nur im eigenen Interesse des Staates sein, sich in seinen
Anerdnungen nicht von demjenigen zu entfernen, was die betreffende
kirchliche Gemeinschaft, für welche die Jugend erzogen werden soll,
innerlich zusammenhält.
Seine besondere wissenschaftliche Vorbildung erhalte der epangel-Religionslehrer
auf der Universität. Für die weitere Ausbildung,
auch nach der Seite der Methodik des Unterrichts, werde einer