Full text : Protokolle der im October 1873 im Königlich Preußischen Unterrichts-Ministerium über verschiedene Fragen des höheren Schulwesens abgehaltenen Conferenz.

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Erkeeeen  auch  ohne  bestimmenden  Einfluß  in  der  Wirksamkeit  der
Schule  sein.

In  Betreff  der  Religionslehrer  finde  eine  Verschiedenheit
zwischen  den  evangelischen  und  katholischen  Statt.  Der  evangelische
Religionsunterricht  werde  so  viel  wie  möglich  wissenschaftlichen
ordentlichen  Lehrern  auvertraut,  die  als  solche  dann  im  Stande
wären,  den  Religionsunterricht  mit  anderen  Gegenständen,  z.  B.
mit  der  Geschischte,  dem  Deutschen,  und  mit  dem  ganzen  inneren
Leben  der  Anstalt  in  fruchtbare  Wechselwirkung  zu  setzen.  Bisweilen
  gehe  es  nicht  anders,  als  daß  Ortsgeistliche  mit  dem  evangel.
Religionsunterricht  der  höheren  Schulen  beauftragt  würden.  Aber
abgesehen  davon,  daß  sie  mit  der  Anstalt  einen  näheren  Zusammenhang
  nicht  hätten,  so  seien  sie  auch  oft  mit  den  Erfordernissen  der
eigentlich  schulmäßigen  Behandlung  des  Gegenstandes  zu  wenig
bekannt;  es  komme  vor,  daß  sie  noch  in  den  obersten  Classen  nach
Art  des  Confirmandenunterrichts  katechisiren,  oder  daß  sie  da  den
Gegenstand  zu  theologisch  und  univerfitätisch  nehmen,  oder  daß  fie
mehr  predigen  als  lehren.  .-Die

  katholischen  Religionslehrer  seien  jetzt  fast  ausschließlich
Kleriker,  und  würden  gleich  mit  dem  Range  als  Oberlehrer  und
meist  in  besonderer  Stelle  zwischen  den  Oberlehrern  und  ordentlichen
  Lehrern  angestellt.  Während  auf  evangelischer  Seite  die
Kirche  mehr  als  Gemeinschaft  aufgefaßt  werde,  sei  katholisch  ihr
Begriff  als  Institution  das  Bestimmende.  Nach  evangelischer  Auffassung
  führe  der  Religionslehrer,  da  die  Schule  Staatsanstalt,  und
der  Staat  die  Lehrer  anstellt  und  besoldet,  sein  Amt  im  Auftrage
des  Staats,  aber  als  Glied  und  unter  Mitaufsicht  der  Kirche;  nach
katholischer  lediglich  im  Auftrage  des  die  Kirche  repräsentirenden
Bischofs.  Dieser  nehme  deshalb  einen  Raum  in  der  Schule  ganz
für  sich  und  seine  Anordnungen  in  Anspruch.  Auf  der  evangel.
Seite  habe  die  Kirche  ihren  eigenen  religiösen  Unterricht,  der  zur
Confirmation  führt,  und  von  dem  Religionsunterricht  der  Schule
specisisch  verschieden  sei;  aber  beides  müsse  sich  ergänzen.  Sei  auf
der  evangel.  Seite  die  Sorge  für  Ausbildung  und  Prüfung  der
Religionslehrer  sowie  die  Einrichtung  des  Lehrplans  und  die  Genehmigung
  der  Lehrbücher  Sache  der  staatlichen  Unterrichtsverwaltung,
  a0  verfahre  diese  dabei  doch  im  Einvernehmen  mit  den  kirchlichen
  Behörden,  und  es  könne  ja  bei  dem  Zwecke  des  Religionsunterrichts
  nur  im  eigenen  Interesse  des  Staates  sein,  sich  in  seinen
Anerdnungen  nicht  von  demjenigen  zu  entfernen,  was  die  betreffende
kirchliche  Gemeinschaft,  für  welche  die  Jugend  erzogen  werden  soll,
innerlich  zusammenhält.

Seine  besondere  wissenschaftliche  Vorbildung  erhalte  der  epangel-Religionslehrer
  auf  der  Universität.  Für  die  weitere  Ausbildung,
auch  nach  der  Seite  der  Methodik  des  Unterrichts,  werde  einer