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mehr auch der Amtskörperschafts- und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich
pro 1. Juli 1876
a) das Grundkataster nach dem Reinertrag auf. .. —1. 17,906,237 fl. 20 kr.
und das Gefällkataster auf ..... 11,161 fl. 50 kr.
— . 17,917,399 fl. 10 kr.
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag zu —. 26 J& 43%0%
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth auf —. 226,093,098 fl. —
und die Staatssteuer je auf 1000 fl. Kapitalwerth zu —. 4 92½%0%
o) die Catasteransätze für die Gewerbesteuer betragen —. 473e,751 fl. 45 kr.
Zur Umlage der Steuersumme von
835,714 4
kommen daher auf 100 fl. Catasteransatz 176¾ 403½0%
Nachdem hienach die Jahresstener pro 1876/77 unter die Oberamtsbezire auf die
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, werden die K. Oberämter ange-
wiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter Zu-
grundlegung des Landes-Katasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unteraus-
theilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Katasterzweigen je abgesondert
auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Kataster vollzogen wird.
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbe-
steuer-Rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der
Oberamts-Uebersichten, übereinstimmend mit den Kanzlei-Exemplaren, sowie auf die Be-
nützungsart des Steuer-Katasters zu der Umlage der Körperschafts-Anlagen, endlich hin-
sichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs
und der Ablieferung der Steuern werden die Oberämter auf die ihnen hierüber schon
früher ertheilten Weisungen, insbesondere auf die Verfügung des Steuer-Collegiums
vom 30. Juni 1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen.
Stuttgart, den 27. Juni 1876.
Valois.
Genehmigt von dem K. Finanzministerium den 27. Juni 1876.
Renner.