Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Art. 2. 
Bezüglich der Ernennung und Entlassung der Minister oder Departementschefs und 
der übrigen Mitglieder des Geheimen Rathes verbleibt es bei der Bestimmung der Ver- 
fassungsurkunde §. 57 Abs. 1. 
Diejenigen Beamten, welche auf Lebenszeit angestellt werden, sind in der Beilage 1 
dieses Gesetzes verzeichnet. 
Alle anderen Beamten werden entweder auf bestimmte Zeit oder auf Kündigung 
oder auf jederzeitigen Widerruf angestellt. Die Kündigungsfrist ist, sofern nicht bei der 
Anstellung etwas anderes festgesetzt wird, eine vierteljährige. 
Ein Verzeichniß derjenigen Kategorieen von Beamten, welche unter dem Vorbehalte 
vierteljähriger Kündigung angestellt werden, ist dem Gesetze unter Beilage II angehängt. 
Die Anstellung auf Lebenszeit kann übrigens bei den Sprachlehrern, dem Musik-, dem 
Zeichen-, dem Reit= und dem Turnlehrer und dem Aktuar der Universität, sowie bei 
Fach= und Hilfslehrern an den in Beilage ll genannten Unterrichtsanstalten, deßgleichen 
bei Lehrern an gewerblichen Fortbildungsschulen ausnahmsweise stattfinden, wenn die 
Dienstleistung an den betreffenden Anstalten ihre Hauptbestimmung bildet. 
Art. 3. 
Die Vorschriften über Titel, Rang und Dienstkleidung der Beamten, deßgleichen 
über die diensteidliche Verpflichtung derselben (vergl. auch Verfassungsurkunde §. 45) werden 
im Verordnungswege erlassen. 
Art. 4. 
Jeder Beamte ist verpflichtet, das ihm übertragene Amt der Verfassung und den 
Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer 
dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen. 
Für die Verantwortlichkeit der Beamten bleiben die Bestimmungen der §§. 51 
bis 53 der Verfassungsurkunde (vgl. übrigens insbesondere §. 113 des Strafgesetzbuches 
für das deutsche Reich) maßgebend. 
Art. 5. 
Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren 
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten vorgeschrieben 
ist, hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältniß 
aufgelöst ist.
	        
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