Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Art. 6. 
Bevor ein Beamter als Sachverständiger ein außergerichtliches Gutachten abgibt, 
hat derselbe dazu die Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde einzuholen. 
Ueber Zuziehung von Beamten zum gerichtlichen Zeugniß entscheiden die Prozeßgesetze. 
Art. 7. 
Kein Beamter darf ohne vorgängige Anzeige bei der ihm vorgesetzten Dienstbehörde 
und hierauf erfolgte Entschließung sich in eine eheliche Verbindung einlassen. 
Letztere wird nur alsdann nicht zugegeben werden, wenn dieselbe aus Rücksicht für 
die Ehre des Dienstes als unzuläßig erscheinen müßte. 
Inwieweit einzelne Kategorieen der unter dem Vorbehalte der Kündigung oder des 
jederzeitigen Widerrufs angestellten Beamten der Verpflichtung zu einer solchen Anzeige 
nicht unterliegen sollen, ist im Verordnungswege zu bestimmen. 
Art. 8. 
Ohne vorgängige Genehmigung der vorgesetzten obersten Dienstbehörde darf kein auf 
Lebenszeit angestellter Beamter ein Nebenamt oder eine solche Nebenbeschäftigung, mit 
welcher eine fortlaufende Belohnung verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe be- 
treiben. 
Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Beamten in ein Gründungskomité 
oder in den Vorstand, Verwaltungs= oder Aufsichtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten 
Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht ertheilt werden, sofern die Stelle mittel- 
bar oder unmittelbar mit einem Gewinn oder einer Belohnung verbunden ist. 
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Auch sonstige Nebenbeschäftigungen darf ein Beamter nur dann übernehmen, wenn 
sie mit den amtlichen Pflichten vereinbar sind, und nur in dem Maße, daß dadurch dem 
amtlichen Berufe kein Abbruch geschieht. 
Auf die zeitlich in den Ruhestand versetzten Beamten finden diese Bestimmungen 
keine Anwendung. 
Die unter dem Vorbehalte der Kündigung oder des jederzeitigen Widerrufs ange- 
stellten Beamten können sich neben ihrem Dienste jedem Geschäfte oder Gewerbe widmen, 
welches nach dem Ermessen der ihnen vorgesetzten Dienstbehörde mit jenem überhaupt 
verträglich und ihnen nicht durch besondere Dienstinstruktion untersagt ist. Uebrigens 
findet auch auf sie der zweite Satz des zweiten Absatzes Anwendung.
	        
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