Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Zulagen und Nebenbezüge kommen bei der 
Versetzung, Quieszirung oder Pensionirung eines Beamten nicht in Berechnung, soweit 
nicht für den einen oder andern dieser Fälle die Zulage oder ein Amtsemolument durch 
Gesetz (zu vergl. Art.7, 8 und 10 des Gesetzes vom 30. März 1828, Reg. Blatt S. 158; 
ferner Art. 8 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes A vom 6. Juli 1842, Reg. Blatt 
S. 397 u. 402; sodann Art. 5 des Gesetzes vom 18. Februar 1868, Reg. Blatt S. 31, 
und das Gesetz vom 4. November 1873, Reg. Blatt S. 403) oder Verabschiedung aus- 
drücklich dem Gehalte (Ziffer 1) gleichgestellt ist. 
Die mit einem Nebenamte verbundenen Diensteinkünfte der einen oder anderen 
Art (Ziffer 1 bis 3) bleiben ebenfalls bei der Versetzung, Quieszirung oder Pensionirung 
außer Betracht, wofern sie nicht ausdrücklich als pensionsberechtigte Einkommenstheile 
erklärt sind. Für Angehörige des Lehrerstands bleiben die auf Nebenämter oder auf die 
Verbindung von Aemtern bezüglichen besonderen Bestimmungen in Art. 11 des Gesetzes 
vom 30. März 1828 (Reg. Blatt S. 159) Art. 10 und Art. 22 (Art. 9) des Gesetzes A 
vom 6. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 398 u. 403) in Kraft. 
Art. 12. 
Die Zahlung des Gehalts, sowie der etwaigen Zulagen und Miethzinsentschädigungen 
erfolgt monatlich im Voraus. 
Es bleibt vorbehalten, im Verordnungswege die Fälle zu bezeichnen, in welchen 
ausnahmsweise erst am Schlusse des Monates bezahlt wird oder vierteljährliche Voraus- 
bezahlung erfolgt. 
Art. 13. 
Beamte können ihren Anspruch auf die Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern, 
Ruhegehalten und von Unterstützungen, welche die Stelle des Ruhegehalts vertreten 
(Art. 31, 32), mit rechtlicher Wirkung nur insoweit abtreten, verpfänden oder sonst über- 
tragen, als dieselben gesetzlich der Beschlagnahme unterliegen. Die Benachrichtigung an 
die auszahlende Kasse geschieht durch eine der Kasse auszuhändigende öffentliche 
Urkunde. 
Art. 14. 
Der Genuß der mit einem Amte verbundenen Wohnung verbleibt dem Beamten, 
welcher in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand versetzt wird, von der Eröffnung der 
diesfälligen Entscheidung an, der hinterbliebenen Familie eines unter Art. 2 Abs. 1, 2
	        
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