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und 4 begriffenen Beamten vom Todestage des letzteren an noch weitere fünf und vierzig
Tage. Machen dienstliche Bedürfnisse eine frühere Räumung erforderlich, so erhält der
Beamte, beziehungsweise seine Familie, eine entsprechende Entschädigung.
Arbeits= und Sitzungszimmer, sowie sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte
Lokalitäten, außerdem auch das für einen Amtsverweser unentbehrliche Wohngelaß müssen
sofort geräumt werden.
Art. 15.
Die Höhe der den Beamten bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb ihres Wohnorts
zustehenden Vergütung der Mehrkosten über den gewöhnlichen Aufwand am Wohnorte
und der Reisekosten wird im Verordnungswege geregelt.
Art. 16.
Wird ein Beamter an der Versehung seines ordentlichen Amtes durch andere Auf-
träge von Seiten der Königlichen Regierung gehindert, so darf in Folge dessen sein Ge-
halt einen Abzug nicht erleiden und hat die Staatskasse die Kosten der Bestellung eines
Amtsverwesers zu tragen. Einen weiteren Anspruch als auf den Ersatz des durch jene
Aufträge ihm etwa erwachsenden Aufwands erwirbt dadurch der Beamte nicht.
Das Gleiche ist der Fall, wenn der Beamte außerordentliche Aufträge neben seinem
ordentlichen Amte zu besorgen hat.
Solche Aufträge, sowie Amtsverwesereien und dergleichen sind jederzeit widerruflich.
Art. 17.
Der Königlichen Regierung bleibt vorbehalten, besondere und hervorragende Leistungen
eines Beamten je nach Umständen auch durch die Verwilligung außerordentlicher Be-
lohnungen anzuerkennen.
Art. 18.
Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung werden
im Verordnungswege erlassen.
Ein Beamter, welcher ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte sich
fern hält oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Ent-
schuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines
dienstlichen Einkommens verlustig.
Im Falle seiner Dienstverhinderung durch Krankheit ist ein Beamter nicht ver-
pflichtet, zu den Kosten einer deßhalb bestellten Amtsverweserei Beiträge zu leisten, so-