Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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und 4 begriffenen Beamten vom Todestage des letzteren an noch weitere fünf und vierzig 
Tage. Machen dienstliche Bedürfnisse eine frühere Räumung erforderlich, so erhält der 
Beamte, beziehungsweise seine Familie, eine entsprechende Entschädigung. 
Arbeits= und Sitzungszimmer, sowie sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte 
Lokalitäten, außerdem auch das für einen Amtsverweser unentbehrliche Wohngelaß müssen 
sofort geräumt werden. 
Art. 15. 
Die Höhe der den Beamten bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb ihres Wohnorts 
zustehenden Vergütung der Mehrkosten über den gewöhnlichen Aufwand am Wohnorte 
und der Reisekosten wird im Verordnungswege geregelt. 
Art. 16. 
Wird ein Beamter an der Versehung seines ordentlichen Amtes durch andere Auf- 
träge von Seiten der Königlichen Regierung gehindert, so darf in Folge dessen sein Ge- 
halt einen Abzug nicht erleiden und hat die Staatskasse die Kosten der Bestellung eines 
Amtsverwesers zu tragen. Einen weiteren Anspruch als auf den Ersatz des durch jene 
Aufträge ihm etwa erwachsenden Aufwands erwirbt dadurch der Beamte nicht. 
Das Gleiche ist der Fall, wenn der Beamte außerordentliche Aufträge neben seinem 
ordentlichen Amte zu besorgen hat. 
Solche Aufträge, sowie Amtsverwesereien und dergleichen sind jederzeit widerruflich. 
Art. 17. 
Der Königlichen Regierung bleibt vorbehalten, besondere und hervorragende Leistungen 
eines Beamten je nach Umständen auch durch die Verwilligung außerordentlicher Be- 
lohnungen anzuerkennen. 
Art. 18. 
Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung werden 
im Verordnungswege erlassen. 
Ein Beamter, welcher ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte sich 
fern hält oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Ent- 
schuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines 
dienstlichen Einkommens verlustig. 
Im Falle seiner Dienstverhinderung durch Krankheit ist ein Beamter nicht ver- 
pflichtet, zu den Kosten einer deßhalb bestellten Amtsverweserei Beiträge zu leisten, so-
	        
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