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Anstellung in einem seiner Berufsbildung angemessenen und von seinem früheren Dienst-
grade nicht zu entfernt stehenden Amte, übrigens unter Beibehaltung seines seitherigen
persönlichen Ranges, wieder zum altiven Dienste berufen werden. Er erhält in diesem
Falle vom Antritt des neuen Amtes an mindestens seinen früheren Gehalt.
Die ihm angewiesene Stelle ist er innerhalb drei Monaten von dem Tage an ge-
rechnet, an welchem ihm seine Wiederanstellung eröffnet worden ist, anzutreten
verbunden.
Für die Kosten des Zuges von dem Orte, wo er sich mit seinem Hauswesen auf-
gehalten, an den Ort der neuen Anstellung wird ihm nach Maßgabe der von ihm zuletzt
bekleideten aktiven dienstlichen Stellung Entschädigung gewährt, welche sich jedoch nicht
über das Maß der Umzugskosten für einen aktiven Beamten gleicher Stellung innerhalb
des Königreichs erstrecken darf.
Art. 27.
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf:
1) wenn der Beamte im Reichsdienste oder in einem Staats-, Kirchen= oder Schul-
dienste auf einer pensionsberechtigten Stelle mit einem seinem früheren Gehalte minde-
stens gleichen Gehalt wieder angestellt, oder
2) von ihm eine Wiederanstellung im inländischen Dienste (Art. 26) abgelehnt
wird,
3) wenn er bleibend zur Ruhe gesetzt (pensionirt),
4) wenn er des Dienstes entlassen oder desselben kraft des Gesetzes verlustig wird,
5) wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert,
6) wenn er ohne Genehmigung des Königs seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen
Reiches nimmt.
Art. 28.
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und solange ein zeitlich in
den Ruhestand versetzter Beamter in Folge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung
im öffentlichen Dienste (Art. 27 Ziff. 1) einen Gehalt bezieht, — insoweit, als dessen
Betrag unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag desjenigen Gehaltes übersteigt,
welchen der Beamte vor seiner zeitlichen Versetzung in den Ruhestand bezogen hatte.
Findet eine solche Beschäftigung nur vorübergehend gegen Taggelder oder gegen
eine anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Beamten für die ersten sechs Monate