Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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dieser Beschäftigung das Wartegeld unverkürzt und tritt erst vom siebenten Monate au 
die Bestimmung des ersten Absatzes in Wirkung. 
Dritter Abschnitt. 
Pleibende Bersetzung in den Ruhestand. 
I. Der Anspruch auf einen Ruhegehalt. 
Art. 29. 
Ein Recht auf die bleibende Versetzung in den Ruhestand steht den auf Lebenszeit 
angestellten Beamten nicht zu. 
Dagegen ist die Regierung befugt, auf Ansuchen eines solchen Beamten (Art. 34) 
oder auch ohne dessen Zustimmung (Art. 35 ff.) die Versetzung in den Ruhestand zu 
verfügen, wenn der Beamte entweder 
1) das fünfundsechszigste Lebensjahr zurückgelegt hat und durch sein Alter in seiner 
Thätigkeit gehemmt, oder 
2) wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder 
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden, oder 
3) durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung seines Amtes abgehalten 
worden ist. " 
Im Falle der bleibenden Versetzung in den Ruhestand hat ein Beamter, wofern 
diese Maßregel nicht in einem durch eigene Schuld herbeigeführten Leiden desselben ihren 
Grund hat, nach vollendeten neun Dienstjahren Anspruch auf einen lebenslänglichen 
Ruhegehalt (Pension) aus der Staatskasse. 
Art. 30. 
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen 
Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung 
desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt der Anspruch auf einen 
lebenslänglichen Ruhegehalt auch ohne vorangegangene neunjährige Dienstzeit ein. 
Art. 31. 
Wird außerdem ein auf Lebenszeit angestellter Beamter vor vollendetem neuntem 
Dienstjahre in den Ruhestand versetzt, so bleibt der Königlichen Regierung vorbehalten,
	        
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