Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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anstatt des Ruhegehaltes eine Unterstützung bis zur Höhe von vierzig Prozent des Ge- 
haltes aus der Staatskasse bei vorhandener Bedürftigkeit zu bewilligen. 
Art. 32. 
Die unter dem Vorbehalte der Kündigung oder des jederzeitigen Widerrufs ange- 
stellten Beamten haben keinen Anspruch auf einen Ruhegehalt. 
Wenn jedoch einer dieser Beamten ohne seine Schuld dienstunfähig wird, so kann 
demselben eine angemessene Unterstützung nach dem Grade seiner Bedürftigkeit aus der 
Staatskasse bewilligt werden. 
Art. 33. 
Hat der in den Ruhestand versetzte Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb 
des Königreichs, so sind demselben die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Landes 
von ihm gewählten Wohnorte zu vergüten. 
II. Der Nachweis der Dienstunfähigkeit. 
Art. 34. 
Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit (Art. 29 Ziff. 1—3) eines seine Versetzung 
in den Ruhestand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der ihm unmittelbar vor- 
gesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie das Gesuch für begründet erachte. 
Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklärung der unmittelbar 
vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen 
derjenigen Behörde ab, welche über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden hat. 
Art. 35. 
Sucht ein Beamter, bei welchem die Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhe- 
stand zutreffen, seine Pensionirung nicht selbst nach, so wird ihm von der vorgesetzten 
Dienstbehörde unter Angabe der Gründe und des ihm zu gewährenden Ruhegehalts 
eröffnet, daß der Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
Erhebt der Beamte gegen diese Eröffnung innerhalb einer Frist von sechs Wochen 
keine Einwendung, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn jener die Versetzung 
in den Ruhestand selbst nachgesucht hätte. 
Art. 36. 
Werden gegen die Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erhoben oder 
kann dem Beamten die in Art. 35 Abf. 1 vorgeschriebene Eröffnung nicht gemacht werden,
	        
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