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Art. 40.
Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes im Reichsheere oder
in der Kaiserlichen Marine, sowie die Zeit eines früheren aktiven Militärdienstes in
einem zum deutschen Reiche gehörigen Bundesstaate hinzugerechnet.
Wenn jedoch während der Civildienstzeit eine Betheiligung am aktiven Militärdienste
stattfindet, so ist eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums unstatthaft.
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt, bleibt
außer Berechnung.
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Ersatz-
truppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter zur
Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten
Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
Art. 41.
Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Reichsheere, in der Kaiserlichen
Marine oder in der Armee eines zum Deutschen Reiche gehörigen Bundesslaates der
Art Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in dienstlicher
Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt, oder auf einem zur Verwendung
gegen den Feind bestimmten Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft
gewesen ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hin-
zugerechnet.
Die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 31. März 1873, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Reichsbeamten, §. 49 Abs. 2, und §. 507) finden hier gleichmäßige An-
wendung.
Art. 42.
In die Dienstzeit wird auch die Zeit eingerechnet, während welcher ein Beamter
1) unter Bezug von Wartegeld im zeitlichen Nuhestand sich befunden hat, oder
*) Dieselben lauten: ·
§. 49 Abs. 2. Ob eine militärische Unternehmung in dieser Sczichung als ein Feldzug anzusehen
ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen,
darüber wird in jedem Falle durch den Kaiser Bestimmung getroffen. Für die Vergangenheit be-
wendet es bei den hierüber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen.
§. 50. Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet
werden könne, ist nach den für die Pensionirung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiser-
lichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen.