Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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gesetzt werden. Diese neue Bestimmung findet auch auf bereits ertheilte Zusicherungen 
derart Anwendung, daß statt eines Guldens zwei Mark berechnet werden. 
Art. 49. 
Die Zahlung des Ruhegehaltes erfolgt monatlich im Voraus. 
Seferne nicht auf Ansuchen oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein 
früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, hört die Zahlung des Gehaltes oder Wartegeldes auf 
und beginnt die Zahlung des Ruhegehaltes mit dem Ablaufe des Monats, welcher auf 
denjenigen Monat folgt, in dem die Entscheidung über die bleibende Versetzung in den 
Ruhestand und der Betrag des Ruhegehaltes dem Beamten bekannt gemacht worden ist. 
Während dieses Zeitraumes hat der Beamte seinen Dienst fortzuversehen, wofern er 
desselben nicht früher enthoben wird; etwa entstehende Amtsverwesereikosten für Lehrer 
im Sinne der Art. 1 und 16 des Gesetzes A vom 6. Juli 1842 sind wie die Stell- 
vertretungskosten in Krankheitsfällen (Art. 18 Schlußsatz) zu bezahlen. 
Der Bezug des vollen Ruhegehalts ist nicht durch Aufenthalt des Pensionirten im 
Inlande bedingt. 
V. Die Einziehung und Kürzung des Ruhegehaltes. 
Art. 50. 
Einem Pensionär ist unbenommen, sich um Wiederanstellung zu melden. 
Besondere Rücksicht wird auf diejenigen Beamten genommen werden, welche aus 
einem der in Art. 29 Abs. 2 unter Ziffer 2 und 3 genannten Gründe in den Ruhestand 
versetzt worden sind, später aber ihre Dienstfähigkeit wieder erlangt haben. 
Ein solcher Beamter kann auch unter den Bestimmungen des Art. 26 von Neuem 
in den Dienst berufen werden. 
Art. 51. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes hört auf: 
1) wenn der Pensionär im Reichsdienste oder in einem Staats-, Kirchen= oder öffent- 
lichen Schuldienste auf einer pensionsberechtigten Stelle mit einem seinem früheren Ge- 
halte mindestens gleichen Gehalte wieder angestellt wird; 
2) wenn von ihm eine Wiederanstellung im inländischen Dienste (Art. 50 Abf. 3) 
abgelehnt wird; 
3) im Falle des Art. 80 Abs. 2.
	        
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