Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Art. 58. 
Die Verbindlichkeit zur Bezahlung der Eintrittsgelder erwächst mit dem Ein- 
tritte in den Genuß eines pensionsberechtigteu Gehalts, beziehungsweise einer Erhöhung 
desselben; sie sind im Laufe eines Jahres in gleichen, den Terminen der Gehaltszahlung 
entsprechenden Raten zu entrichten. 
Art. 59. 
Die Jahresbeiträge verfallen je auf den 31. Dezember und sind unter Zugrund- 
legung der jeweiligen pensionsberechtigten Bezüge des Beamten, des Wartegeldes oder 
Ruhegehaltes auf diesen Tag zu berechnen und zu erheben. 
Für diejenige Dienstzeit, welche ein Beamter vor seiner Anstellung mit Pensions- 
berechtigung auf einer vierteljährig kündbaren Stelle oder in unständiger Ver- 
wendung zugebracht hat, sind von demselben insoweit, als ihm jene Dienstzeit nach 
Art. 39 und Art. 42 Ziff. 4 und 5 in die pensionsberechtigte Gesammtdienstzeit einge- 
rechnet wird, die gesetzlichen Jahresbeiträge in angemessenen Fristen nachzubezahlen. Die- 
selben werden für die Kalenderjahre, in welchen der Beamte als auf einer vierteljährig 
kündbaren Stelle angestellt am 31. Dezember einen Jahresgehalt bezogen hat, unter Zu- 
grundlegung dieses Gehalts berechnet, für die außer solchen Jahren einzurechnende Dienst- 
zeit werden sie nach dem wirklich bezogenen Einkommen bemessen. 
Art. 60. 
Ist in Gemäßheit der Art. 40 und 41 bei Berechnung des Ruhegehalts eines Be- 
amten eine Militärdienstzeit zu berücksichtigen, welche der Anstellung desselben im 
Staats= oder Schuldienst (Art. 39) vorangegangen ist, so hat der Beamte unter Zu- 
grundlegung des ihm bei dieser Anstellung ausgesetzten Gehalts die Jahresbeiträge für 
jene frühere Zeit nachzuzahlen. 
Für das wegen eines Feldzugs neben der wirklichen Militärdienstzeit einzurech- 
nende weitere Dienstjahr findet die Bezahlung eines besonderen Beitrags nicht statt. 
Art. 61. 
Bei dem Uebertritt aus dem Dienste des Königlichen Hofes oder der König- 
lichen Hofdomänenkammer in den Staats= oder Schuldienst (Art. 42 Ziff. 3) sind, 
solange Gegenseitigkeit besteht, keine Jahresbeiträge nachzuzahlen, und das Eintrittsgeld 
wird nur von der Gehaltserhöhung erhoben.
	        
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