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Art. 58.
Die Verbindlichkeit zur Bezahlung der Eintrittsgelder erwächst mit dem Eintritte
in den Genuß eines pensionsberechtigteu Gehalts, beziehungsweise einer Erhöhung
desselben; sie sind im Laufe eines Jahres in gleichen, den Terminen der Gehaltszahlung
entsprechenden Raten zu entrichten.
Art. 59.
Die Jahresbeiträge verfallen je auf den 31. Dezember und sind unter Zugrundlegung
der jeweiligen pensionsberechtigten Bezüge des Beamten, des Wartegeldes oder
Ruhegehaltes auf diesen Tag zu berechnen und zu erheben.
Für diejenige Dienstzeit, welche ein Beamter vor seiner Anstellung mit Pensionsberechtigung
auf einer vierteljährig kündbaren Stelle oder in unständiger Verwendung
zugebracht hat, sind von demselben insoweit, als ihm jene Dienstzeit nach
Art. 39 und Art. 42 Ziff. 4 und 5 in die pensionsberechtigte Gesammtdienstzeit eingerechnet
wird, die gesetzlichen Jahresbeiträge in angemessenen Fristen nachzubezahlen. Dieselben
werden für die Kalenderjahre, in welchen der Beamte als auf einer vierteljährig
kündbaren Stelle angestellt am 31. Dezember einen Jahresgehalt bezogen hat, unter Zugrundlegung
dieses Gehalts berechnet, für die außer solchen Jahren einzurechnende Dienstzeit
werden sie nach dem wirklich bezogenen Einkommen bemessen.
Art. 60.
Ist in Gemäßheit der Art. 40 und 41 bei Berechnung des Ruhegehalts eines Beamten
eine Militärdienstzeit zu berücksichtigen, welche der Anstellung desselben im
Staats= oder Schuldienst (Art. 39) vorangegangen ist, so hat der Beamte unter Zugrundlegung
des ihm bei dieser Anstellung ausgesetzten Gehalts die Jahresbeiträge für
jene frühere Zeit nachzuzahlen.
Für das wegen eines Feldzugs neben der wirklichen Militärdienstzeit einzurechnende
weitere Dienstjahr findet die Bezahlung eines besonderen Beitrags nicht statt.
Art. 61.
Bei dem Uebertritt aus dem Dienste des Königlichen Hofes oder der Königlichen
Hofdomänenkammer in den Staats= oder Schuldienst (Art. 42 Ziff. 3) sind,
solange Gegenseitigkeit besteht, keine Jahresbeiträge nachzuzahlen, und das Eintrittsgeld
wird nur von der Gehaltserhöhung erhoben.