Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Art.  58.

Die  Verbindlichkeit  zur  Bezahlung  der  Eintrittsgelder  erwächst  mit  dem  Eintritte
  in  den  Genuß  eines  pensionsberechtigteu  Gehalts,  beziehungsweise  einer  Erhöhung
desselben;  sie  sind  im  Laufe  eines  Jahres  in  gleichen,  den  Terminen  der  Gehaltszahlung
entsprechenden  Raten  zu  entrichten.

Art.  59.

Die  Jahresbeiträge  verfallen  je  auf  den  31.  Dezember  und  sind  unter  Zugrundlegung
  der  jeweiligen  pensionsberechtigten  Bezüge  des  Beamten,  des  Wartegeldes  oder
Ruhegehaltes  auf  diesen  Tag  zu  berechnen  und  zu  erheben.

Für  diejenige  Dienstzeit,  welche  ein  Beamter  vor  seiner  Anstellung  mit  Pensionsberechtigung
  auf  einer  vierteljährig  kündbaren  Stelle  oder  in  unständiger  Verwendung
  zugebracht  hat,  sind  von  demselben  insoweit,  als  ihm  jene  Dienstzeit  nach
Art.  39  und  Art.  42  Ziff.  4  und  5  in  die  pensionsberechtigte  Gesammtdienstzeit  eingerechnet
  wird,  die  gesetzlichen  Jahresbeiträge  in  angemessenen  Fristen  nachzubezahlen.  Dieselben
  werden  für  die  Kalenderjahre,  in  welchen  der  Beamte  als  auf  einer  vierteljährig
kündbaren  Stelle  angestellt  am  31.  Dezember  einen  Jahresgehalt  bezogen  hat,  unter  Zugrundlegung
  dieses  Gehalts  berechnet,  für  die  außer  solchen  Jahren  einzurechnende  Dienstzeit
  werden  sie  nach  dem  wirklich  bezogenen  Einkommen  bemessen.

Art.  60.

Ist  in  Gemäßheit  der  Art.  40  und  41  bei  Berechnung  des  Ruhegehalts  eines  Beamten
  eine  Militärdienstzeit  zu  berücksichtigen,  welche  der  Anstellung  desselben  im
Staats=  oder  Schuldienst  (Art.  39)  vorangegangen  ist,  so  hat  der  Beamte  unter  Zugrundlegung
  des  ihm  bei  dieser  Anstellung  ausgesetzten  Gehalts  die  Jahresbeiträge  für
jene  frühere  Zeit  nachzuzahlen.

Für  das  wegen  eines  Feldzugs  neben  der  wirklichen  Militärdienstzeit  einzurechnende
  weitere  Dienstjahr  findet  die  Bezahlung  eines  besonderen  Beitrags  nicht  statt.

Art.  61.

Bei  dem  Uebertritt  aus  dem  Dienste  des  Königlichen  Hofes  oder  der  Königlichen
  Hofdomänenkammer  in  den  Staats=  oder  Schuldienst  (Art.  42  Ziff.  3)  sind,
solange  Gegenseitigkeit  besteht,  keine  Jahresbeiträge  nachzuzahlen,  und  das  Eintrittsgeld
wird  nur  von  der  Gehaltserhöhung  erhoben.