Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

22 
und dem Verkäufer in dieser Hinsicht vollkommen bekannt sind. Wo letzteres nicht zu- 
trifft, hat sich der Käufer über seine Befugniß zur Erwerbung von Gift durch ein Zeug- 
niß der Ortspolizeibehörde auszuweisen. 
Das Feilhalten und der Verkauf der zum Zweck der Vergiftung von lästigen oder 
schädlichen Thieren (Mäusen, Ratten, Wanzen, Motten 2c.) dienenden giftigen Zube- 
reitungen ist nur in Apotheken gestattet. 
Die Apotheker dürfen diese Gifte nur an ihnen persönlich bekannte Personen ab- 
geben, wenn dieselben unter unverdächtigen Umständen verlangt werden. 
Jedem Empfänger ist überdem eine kurze gedruckte Belehrung über die beim Ge- 
brauch der Gifte anzuwendende Vorsicht einzuhändigen. 
§. 4. 
Die beim Verkauf von Giftwaaren in Verwendung kommenden Geräthschaften, 
wie Waagen, Löffel u. s. w. dürfen nur zu diesem Zwecke gebraucht werden. 
S. 5. 
Wer sich mit dem Verkauf von Giftwaaren befaßt, ist verpflichtet, über die ab- 
gegebenen Gifte ein Tagbuch mit den aus der Anlage II. ersichtlichen Columnen zu 
führen und solches mit Seitenzahlen und unter jeder Seitenzahl mit dem Stempel des 
Oberamts versehen zu lassen. 
In das Giftbuch muß jede Abgabe von Giftwaaren, welche an andere Personen, 
als Handelsleute und Apotheker, geschieht, eingetragen und der Empfang vom Käufer 
oder Abnehmer bescheint werden; geschieht die Bescheinigung nicht im Giftbuche selbst, 
so muß eine besondere Bescheinigung beigebracht und letztere unter Beifügung der fort- 
laufenden Nummer dem Burche beigelegt werden. 
Das Giftbuch muß nebst den Bescheinigungen zwanzig Jahre lang, nachdem seine 
fernere Benützung aufgehört hat, aufbewahrt, oder, wenn sich der Führer desselben früher 
entledigen will, beim Oberamt deponirt werden. 
S. 6. 
Wer Giftwaaren zur Selbstverwendung erworben hat, solche aber nicht vollständig 
verbraucht, ist verpflichtet, den Ueberrest an einen Giftwaarenhändler zurückzugeben oder 
solchen in unschädlicher Weise zu vernichten. 
Die Ueberlassung an Dritte ist verboten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.