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und dem Verkäufer in dieser Hinsicht vollkommen bekannt sind. Wo letzteres nicht zu-
trifft, hat sich der Käufer über seine Befugniß zur Erwerbung von Gift durch ein Zeug-
niß der Ortspolizeibehörde auszuweisen.
Das Feilhalten und der Verkauf der zum Zweck der Vergiftung von lästigen oder
schädlichen Thieren (Mäusen, Ratten, Wanzen, Motten 2c.) dienenden giftigen Zube-
reitungen ist nur in Apotheken gestattet.
Die Apotheker dürfen diese Gifte nur an ihnen persönlich bekannte Personen ab-
geben, wenn dieselben unter unverdächtigen Umständen verlangt werden.
Jedem Empfänger ist überdem eine kurze gedruckte Belehrung über die beim Ge-
brauch der Gifte anzuwendende Vorsicht einzuhändigen.
§. 4.
Die beim Verkauf von Giftwaaren in Verwendung kommenden Geräthschaften,
wie Waagen, Löffel u. s. w. dürfen nur zu diesem Zwecke gebraucht werden.
S. 5.
Wer sich mit dem Verkauf von Giftwaaren befaßt, ist verpflichtet, über die ab-
gegebenen Gifte ein Tagbuch mit den aus der Anlage II. ersichtlichen Columnen zu
führen und solches mit Seitenzahlen und unter jeder Seitenzahl mit dem Stempel des
Oberamts versehen zu lassen.
In das Giftbuch muß jede Abgabe von Giftwaaren, welche an andere Personen,
als Handelsleute und Apotheker, geschieht, eingetragen und der Empfang vom Käufer
oder Abnehmer bescheint werden; geschieht die Bescheinigung nicht im Giftbuche selbst,
so muß eine besondere Bescheinigung beigebracht und letztere unter Beifügung der fort-
laufenden Nummer dem Burche beigelegt werden.
Das Giftbuch muß nebst den Bescheinigungen zwanzig Jahre lang, nachdem seine
fernere Benützung aufgehört hat, aufbewahrt, oder, wenn sich der Führer desselben früher
entledigen will, beim Oberamt deponirt werden.
S. 6.
Wer Giftwaaren zur Selbstverwendung erworben hat, solche aber nicht vollständig
verbraucht, ist verpflichtet, den Ueberrest an einen Giftwaarenhändler zurückzugeben oder
solchen in unschädlicher Weise zu vernichten.
Die Ueberlassung an Dritte ist verboten.