Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Vorstand und vier andere Mitglieder müssen ein Richteramt, die übrigen Mitglieder ein 
Staatsamt bekleiden. 
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen 
erfolgt durch sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und drei 
andere Mitglieder müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. 
Zur Fassung anderer Beschlüsse des Disziplinarhofs ist die Zahl von fünf Mit- 
gliedern einschließlich des Vorsitzenden genügend. 
Die Mitglieder werden durch Königliche Entschließung ernannt für die Dauer des 
zur Zeit der Ernennung von ihnen bekleideten Amtes. Dieselben werden auf die Er- 
füllung der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet. 
Art. 85. 
Der Disziplinarhof für richterliche Beamte ist der volle Rath des obersten Landes- 
gerichts mit Ausschluß des Staatsanwalts. 
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen 
erfolgt durch sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, welcher aus der Zahl der 
Vorstände des obersten Landesgerichts zu entnehmen ist. 
Bezüglich der Fassung anderer Beschlüsse gilt die Bestimmung des Art. 84 Abf. 3. 
Der Vorsitzende, die Mitglieder und die erforderlichen Ersatzmänner und deren 
Reihenfolge werden jährlich im Voraus durch den vollen Rath bestimmt. 
Art. 86. 
In Betreff der Behinderung oder Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarhofs 
finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Ent- 
scheidung ertheilt endgiltig der Disziplinarhof ohne Mitwirkung des betreffenden 
Mitglieds. 
Art. 87. 
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der Anschuldi- 
gungspunkte vorgeladen. Der Angeschuldigte wird, wenn er erscheint, mit seinen Er- 
klärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen 
und die sonstigen Beweise erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf der Ange- 
schuldigte nicht beiwohnen. Eine Ausnahme findet statt bei der Vernehmung von Zeugen, 
welche voraussichtlich bei der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen können, soferne der 
Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.
	        
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