Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Angeschuldigten ist 
unzuläßig. 
Art. 88. 
Ueber jede Untersuchungshandlung ist durch einen vereideten Protokollführer ein 
Protokoll aufzunehmen. Den vernommenen Personen ist ihre Aussage unmittelbar nach 
der Protokollirung vorzulesen, um denselben Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung 
zu geben. 
Art. 89. 
Wenn der Voruntersuchungsbeamte die Voruntersuchung für geschlossen erachtet, so 
theilt er die Akten dem Beamten der Staatsanwaltschaft mit. Hält dieser eine Er- 
gänzung der Voruntersuchung für erforderlich, so hat er solche bei dem Voruntersuchungs- 
beamten zu beantragen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit Beider entscheidet das 
betreffende Ministerium, im Disziplinarverfahren gegen richterliche Beamte der Diszi- 
plinarhof. 
Art. 90. 
Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der Inhalt der erhobe- 
nen Beweismittel mitzutheilen. Darauf werden die Akten mit dem Antrage des Staats- 
anwalts dem betreffenden Ministerium vorgelegt. 
Art. 91. 
Das Ministerium kann mit Rücksicht auf das Ergebniß der Voruntersuchung das 
Verfahren einstellen und geeigneten Falls eine in seiner Zuständigkeit begriffene Ord- 
nungsstrafe verhängen. 
Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen zu 
unterstützenden Beschlusses. 
Art. 92. 
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anschuldigungs- 
punkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraums von fünf Jahren, 
vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab, zuläßig. 
Art. 93. 
Die Einstellung des Verfahrens muß erfolgen, sobald der Angeschuldigte seine Ent- 
lassung aus dem Amte mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht 
(vergl. Art. 21). 
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht zuläßig.
	        
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