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Art. 94.
Beschließt das Ministerium die Verweisung der Sache vor den Disziplinarhof, so
wird der Angeschuldigte nach Eingang einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft
anzufertigenden Auschuldigungsschrift unter abschriftlicher Mittheilung der letzteren in
eine von dem Vorsitzenden des Disziplinarhofes zu bestimmende Sitzung zur mündlichen
Verhandlung vorgeladen.
Der Angeschuldigte kann sich des Beistands eines Rechtsanwaltes als Vertheidigers
bedienen. Dem letzteren ist die Einsicht der Voruntersuchungsakten zu gestatten.
Art. 95.
Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht er-
schienen ist; derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dem Dis-
ziplinarhofe steht es übrigens jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten
unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertheidiger zu seiner
Vertretung nicht werde zugelassen werden.
Art. 96.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann aus besonderen
Gründen auf den Antrag des Angeschuldigten, des Beamten der Staatsanwaltschaft oder
von Amtswegen durch Beschluß des Disziplinarhofes ausgeschlossen oder auf bestimmte
Personen beschränkt werden. Die Gründe der Ausschließung oder Beschränkung der
Oeffentlichkeit müssen aus dem Sitzungsprotokolle hervorgehen.
Art. 97.
Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Anschuldigungs-
schrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft vorgetragen.
Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der An-
schuldigung bildenden Thatsachen ein, und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Ge-
ständnisses keine Bedenken ob, so beschließt der Disziplinarhof, daß eine Beweisverhand-
lung nicht stattfinde.
Andernfalls gibt ein von dem Vorsitzenden des Disziplinarhofes aus dessen Mitte
ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Verhandlungen eine Darstellung
der Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen
Anschuldigungspunkte bezieht.