Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

241 
Art. 94. 
Beschließt das Ministerium die Verweisung der Sache vor den Disziplinarhof, so 
wird der Angeschuldigte nach Eingang einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft 
anzufertigenden Auschuldigungsschrift unter abschriftlicher Mittheilung der letzteren in 
eine von dem Vorsitzenden des Disziplinarhofes zu bestimmende Sitzung zur mündlichen 
Verhandlung vorgeladen. 
Der Angeschuldigte kann sich des Beistands eines Rechtsanwaltes als Vertheidigers 
bedienen. Dem letzteren ist die Einsicht der Voruntersuchungsakten zu gestatten. 
Art. 95. 
Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht er- 
schienen ist; derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dem Dis- 
ziplinarhofe steht es übrigens jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten 
unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertheidiger zu seiner 
Vertretung nicht werde zugelassen werden. 
Art. 96. 
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann aus besonderen 
Gründen auf den Antrag des Angeschuldigten, des Beamten der Staatsanwaltschaft oder 
von Amtswegen durch Beschluß des Disziplinarhofes ausgeschlossen oder auf bestimmte 
Personen beschränkt werden. Die Gründe der Ausschließung oder Beschränkung der 
Oeffentlichkeit müssen aus dem Sitzungsprotokolle hervorgehen. 
Art. 97. 
Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Anschuldigungs- 
schrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft vorgetragen. 
Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der An- 
schuldigung bildenden Thatsachen ein, und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Ge- 
ständnisses keine Bedenken ob, so beschließt der Disziplinarhof, daß eine Beweisverhand- 
lung nicht stattfinde. 
Andernfalls gibt ein von dem Vorsitzenden des Disziplinarhofes aus dessen Mitte 
ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Verhandlungen eine Darstellung 
der Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen 
Anschuldigungspunkte bezieht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.