Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Zum Schlusse wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor= und 
Antrage und der Angeschuldigte mit seiner Vertheidigung gehört. Dem Angeschuldigten 
steht das letzte Wort zu. 
Art. 98. 
Wenn der Disziplinarhof vor oder im Laufe der mündlichen Verhandlung auf den 
Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amts- 
wegen die Vernehmung von Zeugen, sei es vor dem Disziplinarhofe oder durch einen 
beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel für angemessen 
erachtet, so erläßt er die erforderliche Verfügung und vertagt nöthigenfalls die Fort- 
setzung der Verhandlung auf einen anderen bekannt zu machenden Tag. 
Art. 99. 
Die Vernehmung der Zeugen muß auf Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten 
der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die Thatsachen 
erheblich sind, über welche die Vernehmung erfolgen foll, und der Disziplinarhof nicht 
die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Antrag nur auf Verschleppung der Sache 
abzielt. 
Art. 100. 
Stehen dem Erscheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder andere 
unabwendbare Hindernisse entgegen, so ist von dem Disziplinarhofe dessen Vernehmung 
durch einen beauftragten Beamten unter Beiladung des Angeschuldigten und der Staats- 
anwaltschaft anzuordnen. 
Art. 101. 
Bei der Entscheidung hat der Disziplinarhof nach seiner freien, aus dem Inbegriffe 
der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die 
Anschuldigung für begründet zu erachten. 
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so spricht der Disziplinarhof den Ange- 
schuldigten frei. 
Ist die Anschuldigung begründet, so kann auch auf eine bloße Ordnungsstrafe er- 
kannt werden. 
Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, 
in welcher die mündliche Verhandlung beendigt worden, oder spätestens innerhalb der 
folgenden vierzehn Tage verkündet.
	        
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