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Eine Ausfertigung der Entscheidung wird dem Angeschuldigten ertheilt.
Art. 102.
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die
Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß.
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
Art. 103.
Die Urtheile des Disziplinarhofes unterliegen weder dem Einspruche noch einem
ordentlichen Rechtsmittel; dagegen kann sowohl von dem betreffenden Ministerium, gegen-
über von richterlichen Beamten von dem Staatsanwalte am obersten Landesgericht im Auf-
trage des Justizministeriums, als von dem Verurtheilten die Wiederaufnahme des Dis-
ziplinarverfahrens bei dem Disziplinarhofe aus solchen Gründen beantragt werden, welche
nach der Strafprozeßordnung die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil be-
endigten Strafverfahrens auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, beziehungsweise des
Verurtheilten rechtfertigen.
Ein Antrag, welcher auf die Behauptung einer strafbaren Handlung als den ge-
setzlichen Grund der Wiederaufnahme gestützt werden soll, ist nur dann zuläßig, wenn
wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die
Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus andern Gründen als wegen
Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
Art. 104.
Zum Nachtheil eines Freigesprochenen oder eines Verurtheilten findet die Wieder-
aufnahme des Verfahrens nur vor Ablauf von fünf Jahren vom Tage der betreffenden
Entscheidung an statt.
Art. 105.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist schriftlich zu
stellen; derselbe muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme, sowie die Beweis-
mittel angeben.
Ueber die Zuläßigkeit des Antrags entscheidet der Disziplinarhof ohne mündliche
Verhandlung.
Wird der Antrag für zuläßig befunden, so verordnet der Disziplinarhof die Auf-
nahme der angetretenen Beweise durch einen beauftragten Beamten. Nach dem Schlusse
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