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Unterbrechung eine Gehaltsschmälerung (Art. 111) nicht ein. Dasselbe gilt für die in
Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben
die Suspension vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens verfügt wird.
Art. 110.
Das vorgesetzte Ministerium kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein
gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen Disziplinar=
verfahrens verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des einen oder andern Ver-
fahrens verfügen.
Die Suspension eines richterlichen Beamten unter den bezeichneten Umständen zu
verfügen, kommt dem Disziplinarhofe zu.
Art. 111.
Während der Suspension des Beamten wird vom Ablaufe des Monates ab, in
welchem dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines Gehaltes einschließlich einer etwaigen Zu-
lage innebehalten.
In Fällen der Nolh des Beamten kann das Ministerium die Innebehaltung des
Gehaltes auf den vierten Theil beschränken.
Der innebehaltene Theil des Gehaltes ist zu den durch die Stellvertretung des
Beamten verursachten Kosten, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten (Art. 106)
zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der
Beamte nicht verpflichtet.
Art. 112.
Der zu den Kosten (Art. 111) nicht verwendete Theil des Gehaltes wird dem Be-
amten auch in dem Falle nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung vom Amte
zur Folge gehabt hat.
Art. 113.
Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil des Gehaltes
vollständig nachgezahlt werden.
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene Theil
insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungs-
und Strafvollzugskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen
der Stellvertretungskosten findet nicht statt.