Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Unterbrechung eine Gehaltsschmälerung (Art. 111) nicht ein. Dasselbe gilt für die in 
Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben 
die Suspension vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens verfügt wird. 
Art. 110. 
Das vorgesetzte Ministerium kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein 
gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen Disziplinar= 
verfahrens verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des einen oder andern Ver- 
fahrens verfügen. 
Die Suspension eines richterlichen Beamten unter den bezeichneten Umständen zu 
verfügen, kommt dem Disziplinarhofe zu. 
Art. 111. 
Während der Suspension des Beamten wird vom Ablaufe des Monates ab, in 
welchem dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines Gehaltes einschließlich einer etwaigen Zu- 
lage innebehalten. 
In Fällen der Nolh des Beamten kann das Ministerium die Innebehaltung des 
Gehaltes auf den vierten Theil beschränken. 
Der innebehaltene Theil des Gehaltes ist zu den durch die Stellvertretung des 
Beamten verursachten Kosten, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten (Art. 106) 
zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der 
Beamte nicht verpflichtet. 
Art. 112. 
Der zu den Kosten (Art. 111) nicht verwendete Theil des Gehaltes wird dem Be- 
amten auch in dem Falle nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung vom Amte 
zur Folge gehabt hat. 
Art. 113. 
Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil des Gehaltes 
vollständig nachgezahlt werden. 
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene Theil 
insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungs- 
und Strafvollzugskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen 
der Stellvertretungskosten findet nicht statt.
	        
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