Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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sinngemäße Anwendung, welche, ohne eine Anstellung im Sinne des Art. 1 erlangt zu 
haben, im Staats= oder öffentlichen Schuldienste beschäftigt oder als verpflichtete persön- 
liche Gehilfen eines Beamten für Zwecke des Staatsdienstes verwendet werden. 
Art. 119. 
Auf die Offiziere des Landjägerkorps finden nur die Bestimmungen im ersten Ab- 
schnitt Art. 11 bis 17 und Art. 18 Abs. 3, im zweiten Abschnitt Art. 22 bis 28 und 
im dritten und vierten Abschnitt Art. 29 bis 31 und 39 bis 68 Anwendung. 
Ec haben jedoch diejenigen Offiziere, welche bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen 
Gesetzes bereits in diesem Dienste sich befinden, weder Eintrittsgeld noch Jahresbeiträge 
zur Wittwenkasse nachzubezahlen, und die zu dieser Zeit pensionirten Landjägeroffiziere 
haben als Jahresbeitrag zur Wittwenkasse nur den nach den bisherigen Normen bemessenen 
Invalidengeldsbetrag zu entrichten. 
Art. 120. 
Die an den Strafanstalten angestellten Geistlichen werden als Kirchendiener behandelt 
und es nehmen daher die evangelischen Anstaltsgeistlichen an der geistlichen Wittwenkasse 
Antheil. Die Anstaltsgeistlichen stehen jedoch, abgesehen von der Aussicht der Kirchen- 
behörden über die geistliche Seite ihrer Amtsverrichtungen, unter den Aufsichtsbehörden 
der Strafanstalten und es finden auch gegenüber von ihnen die Bestimmungen des ersten 
und fünften Abschnitts dieses Gesetzes Anwendung. 
Art. 121. 
Die Ober= und Unterlehrer an den Schullehrerseminarien und Erziehungshäusern 
des Staats, an den Ackerbauschulen und an der Weinbauschule, an den Strafanstalten 
und an den Arbeitshäusern werden als Volksschullehrer angesehen und nach den für 
letztere geltenden gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Insbesondere nehmen die Ober- 
lehrer an der Pensionskasse und an der Wittwenkasse der Volksschullehrer Antheil. 
Jedoch tritt hinsichtlich der Anstellung, Versetzung und Pensionirung dieser Lehrer, 
sowie hinsichtlich ihrer disziplinären Behandlung an die Stelle der Oberschulbehörde die 
Aufsichtsbehörde der betreffenden Anstalt; auch finden die Bestimmungen des ersten und 
fünften Abschnitts dieses Gesetzes auf dieselben Anwendung. 
Art. 122. 
Sovweit bezüglich der Beamten, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich im 
aktiven Dienste befinden, ihre Rechtsverhältnisse in Absicht auf Gehalt, Wartegeld,
	        
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