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Pension, Sterbenachgehalt, Pension der Hinterbliebenen oder Beiträge zur Wittwenkasse
schon früher im Vertragswege, sei es durch die Uebereinkunft vom 22. März 1851, be-
treffend die Auflösung des Postlehenverbands (Reg. Blatt S. 171 ff.), oder durch sonstige
allgemeine oder besondere Verträge geregelt worden sind, verbleibt es für diese Beamten
und ihre dereinstigen Hinterbliebenen bei den betreffenden Bestimmungen, wofern die Be-
amten nicht binnen der Ausschlußfrist von neunzig Tagen, vom Tage der beginnenden
Wirksamkeit dieses Gesetzes an, bei ihrer vorgesetzten Dienstbehörde die Erklärung abgeben,
daß sie es vorziehen, sowohl für sich selbst als für ihre Hinterbliebenen in allen Be-
ziehungen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes behandelt zu werden.
Ueber eine solche Erklärung wird ihnen Bescheinigung ertheilt.
Art. 123.
Den Beamten, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich im aktiven Dienste
befinden und nach den bisherigen Gesetzen im Falle ihrer Pensionirung die Einrechnung
einer solchen Dienstzeit zu beanspruchen haben würden, die nach dem gegenwärtigen
Gesetze nicht einzurechnen ist, bleibt dieser Anspruch auch ferner vorbehalten.
Die gleiche Bestimmung gilt im Falle des Wiedereintritts vormaliger Beamten in
den aktiven Dienst.
Art. 124.
Den Beamten, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich im aktiven Dienst
befinden und auf Lebenszeit angestellt sind, kommt die Befugniß, auf Grund des
gegenwärtigen Gesetzes außer den nach bisherigem Recht für sie zu zählenden Dienstjahren
noch weitere Jahre in ihre pensionsberechtigte Dienstzeit einzurechnen, nur dann zu,
wenn sie binnen der Ausschlußfrist von neunzig Tagen, vom Tage der beginnenden Wirk-
samkeit dieses Gesetzes an, bei ihrer vorgesetzten Dienstbehörde diese Einrechnung unter An-
gabe und, soweit thunlich, unter sofortiger Vorlegung der erforderlichen Beweise beanspruchen.
Ebenso haben die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr im Dienst be-
findlichen, früher auf Lebenszeit angestellt gewesenen Beamten im Falle ihrer Wieder-
anstellung, wofern sie auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes die Einrechnung weiterer
Dienstjahre außer der nach dem bisherigen Recht ihnen zukommenden pensionsberechtigten
Dienstzeit geltend machen wollen, diese Einrechnung binnen der Ausschlußfrist von neunzig
Tagen, vom Tage ihres Wiedereintritts in den Dienst an, auf die im vorigen Absatz
bezeichnete Art und Weise zu beanspruchen.