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Wird ein solcher Anspruch (Abs. 1 und 2) erhoben und als begründet erkannt, so
sind die Jahresbeiträge, welche für die weiteren Dienstjahre gemäß Art. 57 u. ff. zu der
betreffenden Wittwenkasse zu entrichten sind, festzusetzen und von dem Beamten in an-
gemessenen Fristen nachzuzahlen.
Bezüglich der Vorstände und Hauptlehrer an den Unterrichtsanstalten im Sinne
des Art. 1 Ziff. 2 und 3 und des Art. 16 des Gesetzes A vom 6. Juli 1842 verbleibt
es jedoch bei der Bestimmung des Gesetzes vom 14. Januar 1873, daß sie, wofern sie
vor dem Erscheinen des letzteren Gesetzes zu einer unwiderruflichen Anstellung gelangt
sind, für die in ihre pensionsberechtigte Dienstzeit einzurechnenden Jahre ihrer unstän-
digen Verwendung keine Jahresbeiträge nachzubezahlen haben.
Art. 125.
Diejenigen bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im aktiven Dienst befindlichen
Beamten, deren bisherige nichtlebenslängliche Anstellung sich kraft dieses Gesetzes
in eine Anstellung auf Lebenszeit verwandelt, haben außer den nach Art. 57 und ff. von
ihnen nachzuzahlenden Jahresbeiträgen auch das Eintrittsgeld zu der betreffenden Wittwen-
kasse aus ihrem dermaligen Gehalte zu entrichten, wogegen die früher von ihnen bezahlten
Anstellungs= und Beförderungssporteln in Abrechnung kommen und von der Staatsßkasse,
beziehungsweise von derjenigen Kasse, welche dieselben kraft Gesetzes früher bezogen hat,
an die betreffende Wittwenkasse ersetzt werden.
Art. 120.
Für diejenigen Beamten, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich im Quies-
zenzstande befinden, verbleibt es bei dem ihnen ausgesetzten Wartegeld. Auf dieselben
finden die Bestimmungen des Art. 28 über Ruhen des Rechts auf Wartegeld keine An-
wendung. Im Uebrigen sind für sie, sowie für ihre einstigen Hinterbliebenen die Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes durchgängig maßgebend.
Falls dieselben die Befugniß in Anspruch nehmen wollen, auf Grund des gegen-
wärtigen Gesetzes außer den nach bisherigem Rechte für sie zu zählenden Dienstjahren
noch weitere Jahre in ihre pensionsberechtigte Dienstzeit einzurechnen, so haben sie diesen
Anspruch bei der Behörde, welche zuletzt ihre vorgesetzte Dienstbehörde war oder nach der
jetzigen Organisation es sein würde, binnen der Ausschlußfrist von neunzig Tagen vom
Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes an gemäß den Vorschriften des Art. 124 geltend
zu machen, worauf die weiteren Bestimmungen jenes Artikels auf sie Anwendung finden.