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Uebrigens werden im Falle der Pensionirung dieser Quieszenten bei dem zu Grunde zu
legenden früheren Gehalte derselben (Art. 45 Abs. 2), wenn und soweit der Gehaltsbezug
in die Zeit vor dem 1. Juli 1873 fällt, für jeden Gulden des Gehalts 2 Mark in Rech-
nung genommen, und nach der auf diese Weise berechneten Pension richtet sich auch die
Pension der Hinterbliebenen.
Wenn und soweit jedoch diese Quieszenten auf Grund eines Vertrags (vergl. Art. 122)
oder früherer gesetzlicher Bestimmungen (Gesetz vom 7. September 1849 in Betreff der
Civilpensionen Art. 7 und vom 24. Mai 1853 Art. 1) anderweite Rechte für sich oder
ihre Hinterbliebenen in Anspruch nehmen können, verbleibt es für sie bei den betreffenden
Bestimmungen, wofern sie nicht binnen der Ausschlußfrist von neunzig Tagen, vom
Tage der beginnenden Wirksamkeit dieses Gesetzes an, bei der Behörde, welche zuletzt
ihre vorgesetzte Dienstbehörde war oder nach der jetzigen Organisation es sein würde, die
Erklärung abgeben, daß sie es vorziehen, sowohl für sich selbst als für ihre Hinterbliebenen
in allen Beziehungen, abgesehen von der bereits erfolgten Feststellung beziehungsweise
Aufbesserung ihres Wartegelds, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes be-
handelt zu werden.
Ueber eine solche Erklärung wird ihnen Bescheinigung ertheilt.
Art. 127.
Für diejenigen Beamten, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich im Pen-
sionsstande befinden, verbleibt es bei der bereits festgesetzten Pension; im Uebrigen
richten sich ihre Rechtsverhältnisse, sowie die Rechtsverhältnisse ihrer einstigen Hinter-
bliebenen durchgängig nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes mit der nach-
folgenden näheren Bestimmung.
Die Wittwe erhält, wofern nicht der Verstorbene ein Vorstand oder Lehrer an einer
Unterrichtsanstalt im Sinne des Art. 16 des Gesetzes A vom 6. Juli 1842 gewesen ist,
von dem Ruhegehalt des Verstorbenen in dem Betrage, wie derselbe zur Zeit seines
Todes bemessen war, ein Drittheil. Die Pension der Kinder wird aus der hiernach be-
messenen Pension der Wittwe gemäß den Bestimmungen des Art. 55 Ziff. 2 berechnet.
Hiebei wird für etwaige Pfennige, welche die Rechnung ergibt, eine volle Mark angewiesen.
Wenn und soweit jedoch die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Pensionsstande
befindlichen Beamten auf Grund eines Vertrags (vergl. Art. 122) oder früherer gesetz-
licher Bestimmungen (§. 2 der Dienstpragmatik vom 28. Juni 1821, Gesetz vom 7. Sep-