Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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der Art. 11 Abs. 3 und 4 des Notariatsgesetzes vom 14. Juni 1843, 
das Gesetz vom 3. Juni 1853, betreffend die Dienstverhältnisse der Umgelds- 
kommissäre, 
das Gesetz vom 4. April 1861, betreffend die Erhöhung der Pensionen der Hinter- 
bliebenen von Lehrern der Kategorie des Art. 16 des Gesetzes A vom 6. Juli 1842, 
das Gesetz vom 18. Februar 1868, betreffend die dienstrechtlichen Verhältnisse von 
Angehörigen des Departements des Kirchen= und Schulwesens, mit Ausnahme des Art. 3 
Ziff. 4 und der Art. 4 und 5; 
II. modifizirt, beziehungsweise erweitert sind durch das vorliegende Gesetz: 
der Art. 12 letzter Satz des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868, 
das Gesetz vom 14. Januar 1873, betreffend die Pensionsverhältnisse der Vorstände 
und Hauptlehrer an Gelehrten= und Realschulen, 
das Gesetz vom 7. März 1873, betreffend die Pensionsverhältnisse der dem Notariats- 
fache angehörenden Staatsdiener, 
der Art. 2 des Gesetzes vom 16. März 1873, betreffend die dienstliche Stellung der 
den Amtsvorständen beigegebenen Beamten der Oberämter. 
III. Ferner treten für alle unter das gegenwärtige Gesetz fallenden 
aktiven, quieszirten und pensionirten Beamten und ihre Hinterbliebenen 
außer Anwendung: 
das Gesetz vom 7. September 1849, betreffend die Abänderung einiger gesetzlicher 
Bestimmungen über Quieszirung und Pensionirung von Civilstaatsdienern, 
das Gesetz vom 24. Mai 1853, betreffend nachträgliche Bestimmungen zu den Ge- 
setzen vom 7. September 1849 über Quieszirung und Pensionirung der Civil= und 
Militärdiener, 
das Gesetz vom 29. März 1865, betreffend die Abänderung einiger gesetzlicher Be- 
stimmungen über die Bemessung der Quieszenzgehalte und Pensionen der Civil= und 
Militärdiener, 
vorbehältlich der Rechte, welche aus diesen Gesetzen von einzelnen Quieszenten oder 
Pensionären gemäß Art. 126 und 127 des gegenwärtigen Gesetzes noch abgeleitet werden 
können. 
IV. Im Uebrigen treten alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestim- 
mungen sonstiger Gesetze außer Wirkung.
	        
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