Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes be— 
auftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juni 1876. 
Karl. 
Der Minister des Justiz 
und der auswärtigen Angelegenheiten: 
Mittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. 
Der Departements-Chef des Kriegswesens: 
Wundt. 
Der Finanzminister: 
Renner. Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
Beilage I (zu Art. 2 Abs. 2). 
Verzeichniß 
derjenigen Beamten, welche auf Hebenszeit angestellt werden. 
1. Bei den Ministerien und den Landeskollegien, sowie bei der Kanzlei des 
Geheimen Raths: 
die Direktoren, Räthe und Assessoren der Ministerien, 
die Vorstände und Mitglieder der Landeskollegien, 
die Kanzleidirektoren und die Expeditoren des Geheimen Raths, der Ministerien und 
der Landeskollegien, 
die Kanzlisten des Geheimen Raths, der Ministerien und der Landeskollegien.
	        
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