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Hinsichtlich der Verpflichtung zur Annahme der Wahl finden die Be-
stimmungen des Art. 6 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 über Abänderungen
und Ergänzungen der Gemeindeordnung (Reg. Blatt S. 277) sinngemäße An-
wendung.
Der Ortsschulbehörde steht frei, zu ihren Berathungen im einzelnen Falle die
übrigen Lehrer der Anstalt, oder einzelne derselben, sowie sonstige Sachverständige bei-
zuziehen.
In Verhinderungsfällen tritt für die unter Ziffer 1 und 2 genannten Mitglieder,
sowie für den Schulvorstand (Ziff. 3) der ordentliche Stellvertreter ein.
Artikel 5.
Wenn in einem und demselben Orte eine größere Gelehrtenschule und eine größere
Realschule (Art. 2) neben einander bestehen, so haben beide Schulvorstände, und zwar
für die besonderen Angelegenheiten seiner Anstalt je der betreffende Vorstand für sich, für
gemeinschaftliche Angelegenheiten dagegen beide gleichzeitig Sitz und Stimme in der
Ortsschulbehörde.
Wo eine kleinere Lateinschule und eine kleinere Realschule (Art. 3) neben einander be-
stehen, ist, soweit es sich um die besonderen Angelegenheiten der einen Anstalt handelt,
nur diese durch ihre Lehrer (Art. 4 Ziff. 3), bei gemeinsamen Angelegenheiten sind beide
Anstalten, jedoch nur je durch den ersten (beziehungsweise einzigen) Hauptlehrer mit
Stimmrecht in der Ortsschulbehörde vertreten.
Wo eine größere Anstalt (Art. 2) neben einer kleineren (Art. 3) sich befindet, kommt
in Hinsicht auf die besonderen Angelegenheiten die Bestimmung des Art. 4 Ziff. 3 je
für die betreffende Anstalt zur Anwendung. Für gemeinsame Angelegenheiten ist die
größere Anstalt durch ihren Vorstand, die kleinere durch ihren ersten (beziehungsweise
einzigen) Hauptlehrer gleichzeitig mit Stimmrecht in der Ortsschulbehörde vertreten.
Artikel 6.
Die Vorstandschaft in der Ortsschulbehörde und die Führung ihrer Geschäfte, sowie
die Erledigung der minder wichtigen laufenden Angelegenheiten (namentlich im Falle der
Dringlichkeit) steht dem Ortsvorsteher, in Gemeinden, in denen Gelehrten= oder Real-
schulen mit weniger als drei Schülerklassen (Art. 3) allein, oder neben einer größeren
Anstalt (Art. 2) bestehen, dem Ortsvorsteher und dem Ortsgeistlichen, und zwar in