Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Jedoch bleibt für besondere Fälle die Unterstützung der Oberaufsichtsbehörde durch 
die Bezirksbehörden bei Handhabung der Oberaufsicht vorbehalten; zu welchem Zwecke 
insbesondere dem Oberamtmann frei steht, den Sitzungen der Ortsschulbehörde persön- 
lich anzuwohnen. 
Artikel 11. 
Die Aufsicht über diejenigen der Hauptsache nach unmittelbar vom Staat unterhal- 
tenen Anstalten, welche bisher unter der Aufsicht der Ortsschulbehörde gestanden sind, 
wird von der Oberaufsichtsbehörde geregelt. 
Bei denjenigen aus örtlichen Mitteln unterhaltenen Gelehrten= und Realschulen, 
welche nach der bestehenden Einrichtung der Oberstudienbehörde unmittelbar unterstellt 
sind, häugt eine Aenderung in der Aufsichtsführung von der Genehmigung der Oberauf- 
sichtsbehörde ab. 
Artikel 12. 
Die Bestimmungen des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 §. 132 und §. 102 
Abs. 4 werden, soweit sie auf Gelehrten= und Realschulen und deren Lehrer sich beziehen, 
durch vorstehende Vorschriften abgeändert. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 1. Juli 1876. 
Karl. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. 
Auf Befehl des Königs: 
der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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