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SEesetz, betreffend die UAebernahme einer Ataatsgarantie für beine Aktiengesellschaft zu Einrichtung
der Keiten- oder Kabelschleppschifffahrt auf dem Neckar. Vom 1. Juli 1876.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Die Königl. Staatsregierung wird ermächtigt, einer Aktiengesellschaft mit dem Sitz
in Heilbronn zum Zweck der Anlegung und des Betriebs der Ketten= oder Kabelschlepp-
schifffahrt auf dem Neckar von Mannheim nach Heilbronn unter den nachstehenden Be-
stimmungen und auf die Dauer von zwanzig Jahren einen Jahreszuschuß bis zur Höhe
von 5 %% des jeweils einbezahlten, im Ganzen auf höchstens 1,800,000 festgesetzten
Aktienkapitals insoweit zu gewähren, als die Jahreserträgnisse der Gesellschaft zur Deckung
der Betriebskosten und zur Gewährung einer fünfprozentigen Dividende an die Aktionäre
nicht zureichen.
Zu den Betriebskosten sind auch die erforderlichen Abschreibungen an den Vermögens-
stücken der Gesellschaft zu rechnen, soweit sie bei Gebäulichkeiten 2 %, bei der Kette 5•%%,
bei den Schiffen, Maschinen und Geräthen 7½% der ursprünglichen Anschaffungskosten
in den einzelnen Jahren nicht übersteigen.
Art. 2.
Die Verpflichtung des Staates beginnt mit dem Tag, an welchem der regelmäßige
Schleppdienst auf der ganzen Strecke des Neckars von Mannheim nach Heilbronn ge-
mäß den Konzessionsbedingungen durch die Gesellschaft in Gang gesetzt worden ist, und
endigt abgesehen von dem Ablauf der zwanzigjährigen Verpflichtungsdauer des Staates
mit dem Tag der gänzlichen oder theilweisen Einstellung des Geschäftsbetriebs der Ge-
sellschaft.
Die gänzliche oder theilweise Einstellung des Geschäftsbetriebes kann jedoch insolange
nicht ohne die Genehmigung der Königl. Staatsregierung erfolgen, als die Kosten des
Betriebs (vgl. Art. 1) durch die Erträgnisse desselben zuzüglich des vom Staat zu lei-
stenden Zuschusses gedeckt werden.