Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. 
Vom 1. Juli 1876. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Wirttemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Die Minister oder Chefs der Verwaltungsdepartements bilden das Staatsministerium. 
Die bestehende Zahl der Departements kann nur durch ein Gesetz geändert werden. 
Art. 2. 
Der König ernennt und entläßt die Minister und Departementschefs nach eigener 
freier Entschließung. 
Art. 3. 
Der Vorsitz im Staatsministerium wird, woferne nicht der König an einer Be- 
rathung Theil nimmt, von einem durch Königliche Entschließung aus der Zahl der Mi- 
nister oder Departementschefs ernannten Präsidenten geführt. 
Dem Präsidenten des Staatsministeriums kommt die Leitung der Geschäfte und 
die Dienstaufsicht über das demselben zur Dienstleistung beigegebene Personal zu. 
Art. 4. 
Kein Mitglied des Staatsministeriums kann, außer dem Falle, wenn der Gegen- 
stand dasselbe persönlich angeht, von der Theilnahme an den Berathungen ausgeschlossen 
werden. 
Art. 5. 
Dem Staatsministerium sind zur Bearbeitung der Geschäfte und zur Theilnahme 
an den Berathungen ständige Räthe beigegeben. 
Die Funktionen von Räthen des Staatsministeriums versehen bis auf Weiteres 
Mitglieder des Geheimen Raths, welche vom König hiezu beauftragt werden. 
Eine zählende Stimme kommt ihnen im Staatsministerium nicht zu. 
Außerdem können für einzelne Gegenstände sonstige Beamte oder Fachmänner bei- 
gezogen werden. 
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