Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

N 25. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 18. Iuli 1878. 
Inhalt. 
Gesetz, betressend die Verwilligung weiterer Mittel zu Bestreitung der Ausgaben für das Retablissement des Armee-= 
materials im engeren Sinne. Vom 25. Juni 1876. — Verfügung ver Ministerien des Innern und der Fi- 
nanzen, betreffend die Behandlung der bei Reichs= und Landeskassen eingehenden nachgemachten, verfälschten 
oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen. Vom 21. Juni 1876. 
  
Gesetz, betreffend die Verwilligung weiterer Mittel zu Bestreitung der Ausgaben für das Retablissement 
des Armeematerials im engeren Sinne. Vom 25. Juni 1876. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die in Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1874 (Reg. Blatt S. 190) als Bedarf 
für das Retablissement des Armeematerials im engeren Sinne bezeichnete Summe von 
6,287,223 fl. 16 kr. = 10,778,097 ¾ 3 Pf. wird in Folge der Veränderung in den 
Bestimmungen über die künftigen Kriegsformationen und Kriegsstärken um 310,660 = 
erhöht. 
Das Kriegsministerium wird ermächtigt, demgemäß auf Rechnung der durch die 
Gesetze vom 26. Juli 1870, 27. Oktober 1870, 16. Januar 1871 und 24. Juli 1871 
zu Bestreitung des außerordentlichen Militäraufwands zur Verfügung gestellten Summen 
im Gesammtbetrag von 23,344,000 fl. von denjenigen einzelnen Positionen, bei welchen 
sich gegenüber dem Voranschlag Ersparnisse ergeben haben, neben den durch die Gesetze
	        
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