Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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vom 19. Mai 1873 und 18. Juni 1874 bereits bewilligten 840,000 fl. und 1,349,341 fl. 
die weitere Summe von 310,660 auf die Positionen für das Retablissement zu über- 
tragen. 
Ueber die Verwendung dieser Summe ist der Landesvertretung in der Kriegskosten- 
rechnung Nachweis zu geben. 
Art. 2. 
Die in Art. 1 genannte Summe von 310,660 /¾ ist von dem Finanzministerium 
nach Bedarf aus der Restverwaltung dem Kriegsministerium abzugeben. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der Fi- 
nanzen zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 25. Juni 1876. 
Karl. 
Der Departements-Chef des Kriegswesens: 
Wundt. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Behandlung der bei Reichs- 
amd Landeskassen eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen. 
Vom 21. Juni 1876. 
Auf Grund des Art. 7 der Reichsverfassung hat der Bundesrath unterm 24. März d. J. 
folgende Bestimmungen über die Behandlung der bei Reichs= und Landeskassen eingehenden 
nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen beschlossen: 
I. 1) Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nach- 
gemachten oder verfälschten Reichsmünzen (§§. 146—148 des Strafgesetzbuches) anzuhalten. 
2) Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne 
weiteres erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder 
Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück vorzulegen, unter Bei-
	        
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