Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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fügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts 2c., beziehungsweise der über die 
Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung. 
3) Erscheint die Unechtheit eines Stückes zweifelhaft, so ist dasselbe, nachdem 
dem bisherigen Inhaber eine Bescheinigung über den Sachvperhalt ertheilt worden, an 
das Münzmetalldepot des Reichs bei der Königlich preußischen Münzstätte in Berlin 
(C. Unterwasserstraße 2—4), und zwar, wenn das Stück in Bayern, Sachsen, Württem- 
berg, Baden, Hessen oder Hamburg angehalten ist, durch Vermittelung der Landesmünz- 
stätte einzusenden. Die Königlich preußische Münzstätte in Berlin wird diese Stücke 
einer Untersuchung unterwerfen und 
a) im Falle der Echtheit für Rechnung des Reichs den Werth der einsendenden 
Kasse zur Aushändigung an den Einsender zusenden lassen, die Münzstücke 
aber, sofern sie zum Umlauf nicht geeignet sind, zur Einziehung bringen, 
b) im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, 
damit dieselbe in Gemäßheit der Vorschrift unter I. 2 verfahre. 
II. Durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringerte echte 
Reichsmünzen (§. 150 des Strafgesetzbuchs) sind von den Reichs= und Landeskassen 
gleichfalls anzuhalten. 
Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so ist in 
der unter I. 2 vorgeschriebenen Weise zu verfahren. 
Liegt ein solcher Verdacht nicht vor, so ist das Münzstück durch Zerschlagen oder 
Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zu- 
rückzugeben. 
III. Reichsgoldmünzen, welche in Folge längerer Zirkulation und Abnutzung am 
Gewicht soviel eingebüßt haben, daß sie das Passirgewicht (§. 9 des Gesetzes vom 
4. Dezember 1871, Reichgesetzbl. S. 403) nicht mehr erreichen, sowie 
Reichs-Silber-, Nickel= und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Zirkulation 
und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sind von allen 
Reichs= und Landeskassen zum vollen Werth anzunehmen und in der Weise für Rech- 
nung des Reichs einzuziehen, daß sie den dazu bestimmten Sammelstellen — der Reichs- 
hauptkasse und den Oberpostkassen, in Preußen: der General-Staatskasse und den Re- 
gierungs= beziehungsweise Bezirks-Hauptkassen, in den übrigen Bundesstaaten: der Landes- 
Zentralkasse — zugeführt werden. 
Die Sammelstellen haben die Münzen, sobald sich ein angemessener Betrag ange-
	        
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