Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

26. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 20. Juli 1876. 
  
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Behandlung nachgemachter und verfüälschter, 
sowie beschädigter und unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine. Vom 11. Juli 1 — Verfügung des 
Finanzministeriums, betreffend den Steuersatz für Grünmalz. Vom 12. Juli 1876. 
  
Versügung der Ministerien des Junern und der Finanzen, betreffend die Behandlung nachgemachter 
und verfälschter, sowie beschädigter und unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine. 
Vom 11. Juli 1876. 
Ueber die Behandlung nachgemachter und verfälschter, sowie beschädigter und un- 
brauchbar gewordener Reichskassenscheine hat der Bundesrath unterm 24. März d. J. 
folgende Bestimmungen festgestellt: 
A. Nachgemachte und verfälschte Reichskassenscheine. 
I. 1) Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nach- 
gemachten oder verfälschten Reichskassenscheine (§§. 146—148 des Strafgesetzbuchs) an- 
zuhalten. 
2) Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne 
weiteres erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder 
Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück vorzulegen, unter Bei- 
fügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts 2c., beziehungsweise der über die 
Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung. 
3) Erscheint die Unechtheit eines Scheines zweifelhaft, so ist derselbe, nachdem 
dem bisherigen Inhaber eine Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden, an
	        
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