Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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die Reichsschuldenverwaltung (Königlich preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden, 
Berlin S. W. Oranienstraße 94) einzusenden. Dieselbe wird diese Scheine einer Unter- 
suchung unterwerfen, und 
a) im Falle der Echtheit für Rechnung des Reichs den Werth der einsendenden 
Kasse zur Aushändigung an den Einzahler zusenden, die Scheine aber, sofern 
sie zum Umlauf nicht geeignet sind, einziehen lassen; 
b) im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, 
damit dieselbe in Gemäßheit der Vorschriften unter J. 2 verfahre. 
II. Der Reichsschuldenverwaltung ist von jeder, wegen Fälschung oder Nachahmung 
von Reichskassenscheinen erfolgten Einleitung eines Untersuchungs= oder Ermittelungs- 
verfahrens sofort Mittheilung zu machen und, sobald es ohne Nachtheil für das Ver- 
fahren geschehen kann, das Falschstück vorzulegen. Auch ist die Reichsschuldenverwaltung 
von dem Fortgange des Verfahrens in Kenntniß zu erhalten und von dem schließlichen 
Ergebnisse desselben, unter Vorlegung der Akten und Falschstücke, zu benachrichtigen. 
Letztere sind von der Reichsschuldenverwaltung aufzubewahren. 
B. Beschädigte und unbrauchbar gewordene Reichskassenscheine. 
I. 1) Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die ihnen bei Zahlungen ange- 
botenen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der be- 
schmutzten) Reichskassenscheine, deren Umtauschfähigkeit (vergl. §. 6 Absatz 2 des Ge- 
setzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874, Reichsgesetz- 
blatt S. 40) zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben, sondern an Sammel- 
stellen (— die Reichshauptkasse und die Oberpostkassen, für Preußen die Generalstaatskasse 
und die Regicrungs= beziehungsweise Bezirkshauptkassen, für die übrigen Bundesstaaten 
die Landes-Centralkassen —) abzuführen. 
Solche Reichskassenscheine sind, außer von der Reichshauptkasse, auch von den vor- 
bezeichneten übrigen Sammelstellen, gegen umlaufsfähige Reichskassenscheine oder baares 
Geld umzutauschen. 
2) Die zu 1 gedachten Sammelstellen haben die bei ihnen eingegangenen einzu- 
ziehenden Scheine nach erfolgter Prüfung der Umtauschfähigkeit am Schlusse jedes Viertel- 
jahres, unmittelbar an die Königlich preußische Kontrole der Staatspapiere (Berlin S.W.
	        
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