Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Oranienstraße 94) einzusenden. Die Einsendung kann auch schon im Laufe des Quar- 
tals erfolgen, wenn sich ein Bestand von 5000 ¾ oder mehr angesammelt hat. 
3) Die Kontrole der Staatspapiere leistet, nach erfolgter Prüfung der Umtausch- 
fähigkeit der eingelieferten Scheine, den Ersatz für dieselben aus den ihr zu diesem Be- 
hufe von der Reichshauptkasse vorschußweise zur Verfügung gestellten Mitteln, und ent- 
werthet die solchergestalt eingezogenen Scheine mittelst einer Durchschlagemaschine. 
4) Sobald eine Summe von 300,000= in eingezogenen und entwertheten Scheinen 
sich angesammelt hat, beantragt die Kontrole der Staatspapiere bei der Reichsschulden- 
verwaltung die Vernichtung derselben, und empfängt nach erfolgter Vernichtung, welche 
unter Kontrole der Reichsschuldenkommission stattzufinden hat, aus dem bei der Reichs- 
schuldenverwaltung beruhenden Formular-Reservebestande eine nach Betrag und Abschnitten 
der vernichteten Summe entsprechende Menge von Formularen mit der Ermächtigung, 
dieselben auszufertigen und der Reichshauptkasse zur Deckung des erhaltenen Vorschusses 
zu verabfolgen. 
Der Betrag der eingezogenen und vernichteten Scheine ist dem Reichskanzleramt 
alljährlich anzuzeigen. 
II. Auf Reichskassenscheine, deren Umtauschfähigkeit zweifelhaft oder deren Ersatz 
nach §. 6 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 dem Ermessen der Reichsschuldenver- 
waltung überlassen ist, finden die Bestimmungen unter I. 1 und 2 keine Anwendung, 
vielmehr ist der Einlieferer solcher Scheine mit dem Antrage auf Ersatz an die Reichs- 
schuldenverwaltung zu verweisen. 
Wird von dieser Ersatzleistung verfügt, so findet dasselbe Verfahren, wie bei den 
übrigen eingezogenen Reichskassenscheinen (1 Ziffer 3 und 4) statt. Wird die Ersatz- 
leistung verweigert, so sind die Scheine mit dem Werthlosstempel versehen den Einlieferern 
zurückzugeben. 
C. Portofreiheit. 
Postsendungen, welche in Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen zwischen 
Landesbehörden und Landeskassen einerseits, sowie der Reichsschuldenverwaltung und der 
Königlich preußischen Kontrole der Staatspapiere andererseits erfolgen, sind als Reichs- 
dienstsachen portofrei zu befördern.
	        
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