Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Der vorstehende Bundesrathsbeschluß wird den Kassenstellen unter Hinweisung auf 
die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs in den §§. 146—152 (Reichsgesetzblatt 
1876 Seite 68) und namentlich in §. 360 Ziffer 4—6 (Reichsgesetzblatt 1876 Seite 110) 
zur Nachachtung eröffnet. 
Stuttgart, den 11. Juli 1876. 
Sick. Renner. 
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend den Steuersatz für Grünmalz. 
Vom 12. Juli 1876. 
Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 10. d. Mts. 
wird in Vollziehung des Finanzgesetzes vom 25. v. Mts. Art. 3 Ziff. 12 (Reg. Blatt 
S. 197) der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grün- 
malz, sofern es nach der näheren Vorschrift des Steuerkollegiums zum Abwägen gebracht 
wird, für das Finanzjahr 1876/77 im Anschlusse an den seitherigen Betrag auf 2// 
vom Centner bestimmt und auf den gleichen Betrag auch die Uebergangssteuer vom ge- 
quetschten Grünmalz festgesetzt. 
Stuttgart, den 12. Juli 1876. 
Renner. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)
	        
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