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o) der Nachweis, daß der Candidat mindestens drei Monate in einer psychiatrischen
Klinik oder Irrenanstalt prakticirt hat. Insolange eine psychiatrische Klinik an
der Landesuniversität nicht eingerichtet ist, kann das Ministerium des Innern diesen
Nachweis erlassen.
Die von Privatpersonen oder von ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse
müssen gehörig beglaubigt, beziehungsweise mit Amtssiegeln versehen sein.
Ueber die Zulassung der Candidaten befindet das Ministerium des Innern, das
bei genügendem Nachweis die Zulassung zu der Prüfung, bei ungenügendem Nachweis
oder verspätet eingekommenem Gesuch die Zurückweisung des Candidaten verfügt.
§. 3.
Die Prüfung zerfällt in folgende drei Abschnitte, nämlich
a) in einen schriftlichen,
b) in einen praktischen Theil und
JD) in eine mündliche Schluß-Prüfung.
Die geschäftliche Leitung derselben steht dem von dem Ministerium des Innern zu
bestellenden Vorsitzenden der Commission zu.
S. 4.
Für die schriftliche Prüfung hat der Candidat zwei wissenschaftliche Arbeiten, die
eine aus dem Gebiete der gerichtlichen Medicin, die andere aus dem Gebiete der öffent-
lichen Gesundheitspflege (Medicinalpolizei, medicinische Statistik, Hygiene, Irrenwesen)
zu liefern. Die Aufgaben sind durch die Prüfungscommission für jeden Candidaten be-
sonders festzusetzen und werden für jeden Einzelnen durch das Loos bestimmt.
Der Vorstand der Prüfungs-Commission hat sie demselben längstens innerhalb vier
Wochen nach dem Ablauf des Meldungstermins zuzustellen.
Spätestens sechs Monate vom Tage des Empfangs der Aufgaben sind die Arbeiten
bei dem Ministerium des Innern mit der schriftlichen Versicherung des Candidaten ein-
zureichen, daß sie, abgesehen von literarischen Hilfsmitteln, von dem Candidaten ohne
fremde Beihülfe gefertigt worden sind. Diese schriftlichen Arbeiten sind deutlich zu
schreiben und mit einer vollständigen Angabe der benützten literarischen Hilfsmittel zu ver-
sehen. Auch ist auf die betreffenden Stellen der letzteren zu verweisen.
Verspätete Ablieferung der Arbeiten, welche nicht genügend entschuldigt ist, schließt
von dem Recht auf Fortsetzung der Prüfung aus.
Die rechtzeitig eingereichten Arbeiten werden geprüft. Werden sie genügend erfunden,