Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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so wird der Candidat zu der praktischen Prüfung vorgeladen. Ist auch nur eine derselben 
ungenügend, so wird der Candidat von der praktischen Prüfung zurückgewiesen. 
8. 5. 
In der auf die schriftliche Prüfung folgenden praktischen Prüfung hat der Candidat 
in Gegenwart von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungs-Commission 
a) den Zustand eines Verletzten und eines Geistesgestörten zu untersuchen, auch sofort 
über jeden der Fälle einen kurz motivirten Fundbericht mit Berücksichtigung der 
hiefür geltenden Vorschriften unter Clausur zu fertigen, 
b) ein ihm vorgelegtes Leichen-Objekt zur mikroskopischen Untersuchung zu präpariren, 
mit dem Mikroskop genau zu untersuchen und den Examinatoren mündlich zu de- 
monstriren, 
JP) an einer Leiche die Leichenschau und Leichenöffnung vorzunehmen und den Befund 
nebst Gutachten zu Protokoll zu diktiren. 
Das Nichtbestehen der praktischen Prüfung oder eines Theils derselben hat den Aus- 
schluß von der mündlichen Prüfung zur Folge. 
S. 6. 
Die mündliche Schluß-Prüfung wird unmittelbar nach der praktischen Prüfung von 
mindestens drei Mitgliedern der Prüfungs-Commission abgehalten. Den letzteren bleibt 
die Auswahl der Prüfungsgegenstände aus dem ganzen Gebiete der gerichtlichen Medicin, 
der öffentlichen Gesundheitspflege und der Medicinalgesetzgebung überlassen. 
Wenn ein Candidat in der mündlichen Prüfung nicht besteht, so kann er sich vor- 
behältlich der hienach §. 8 eingeräumten allgemeinen Befugniß nach Ablauf einer kürze- 
ren von der Prüfungscommission festzusetzenden Frist noch einmal zur Wiederholung 
dieses Theils der Prüfung melden. 
S. 7. 
Ueber jeden einzelnen Abschnitt der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches 
die Gegenstände der Prüfung, das Urtheil jedes einzelnen Examinators und die nach dem 
Gesammt-Ergebnisse der Prüfung von der Prüfungscommission zu bestimmende Befähi- 
gungsstufe enthält. 
Die Befähigungsstufen werden nach drei Klassen, welche je in zwei Unterabtheilungen 
zerfallen, bezeichnet: 
I. Klasse a. ausgezeichnet gut, 
b. sehr gut;
	        
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