Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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1) durch gemeinschaftliche Verfügung haben die beiden Bezirksbehörden zu entscheiden: 
a) über Einwendungen, welche von den körperschaftlichen Verwaltungsbehörden 
gegen die jährlichen Betriebsplane oder einzelne Bestandtheile derselben nach 
Art. 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes und §. 16 unten erhoben werden; 
b) über die Zulässigkeit von Vorgriffen innerhalb der laufenden 10 jährigen 
Nutzungsperiode (vergl. Art. 5 Abs. 5 des Gesetzes und §. 17 unten); 
I) über die Entlassung körperschaftlicher Forstschutzdiener wegen Unbrauchbarkeit 
im Dienst (vergl. Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes und §. 32 unten). 
2) Mit gutächtlicher Aeußerung der beiden Bezirksbehörden sind der Forstdirektion Ab- 
theilung für die Körperschaftswaldungen vorzulegen: 
a) die allgemeinen Wirthschaftsplane und technischen Gutachten (vergl. Art. 3 
Abs. 4 des Gefetzes und §§. 4—11 unten); 
b) Gesuche um Gestattung außerordentlicher Nutzungen im Falle des Art. 5 
Abs. 4 des Gesetzes und §. 17 unten; 
JP) Beschlüsse der körperschaftlichen Verwaltungsbehörden wegen Aufstellung ge- 
meinschaftlicher Sachverständiger (vergl. Art. 7 des Gesetzes und §. 19 unten). 
3) Dem Forstamt steht das Recht zu, ohne Mitwirkung des Oberamts: 
a) die jährlichen Betriebsplane zu genehmigen, soweit nicht Einwendungen der 
körperschaftlichen Verwaltungsbehörde vorliegen (Punkt 1 lit. a oben); 
b) Verfügung in Betreff der Auszeichnung der Schläge, der Holzaufnahme, des 
Culturvollzugs, der Streunutzungen und anderer in den jährlichen Betriebs- 
planen vorgesehenen Nutzungen und wirthschaftlichen Arbeiten zu treffen (vergl. 
§§. 22—29 unten). 
4) Dem Oberamt steht zu, ohne Mitwirkung des Forstamts in den Fällen des Art. 10 
Abs. 3 des Gesetzes nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verwaltungsvor- 
schriften Verfügung zu treffen. 
5) An den bestehenden Bestimmungen in Bezug auf die Strafbefugniß der Forstämter 
und Oberämter ist durch das vorliegende Gesetz nichts geändert worden. Jede der 
beiden Bezirksbehörden ist aber gehalten, der anderen Behörde über die von ihr wegen 
Verfehlungen gegen dieses Gesetz sowie gegen allgemeine Vollzugs-Anordnungen und 
besondere Weisungen erkannten Strafen Mittheilung zu machen.
	        
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