293
1) durch gemeinschaftliche Verfügung haben die beiden Bezirksbehörden zu entscheiden:
a) über Einwendungen, welche von den körperschaftlichen Verwaltungsbehörden
gegen die jährlichen Betriebsplane oder einzelne Bestandtheile derselben nach
Art. 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes und §. 16 unten erhoben werden;
b) über die Zulässigkeit von Vorgriffen innerhalb der laufenden 10 jährigen
Nutzungsperiode (vergl. Art. 5 Abs. 5 des Gesetzes und §. 17 unten);
I) über die Entlassung körperschaftlicher Forstschutzdiener wegen Unbrauchbarkeit
im Dienst (vergl. Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes und §. 32 unten).
2) Mit gutächtlicher Aeußerung der beiden Bezirksbehörden sind der Forstdirektion Ab-
theilung für die Körperschaftswaldungen vorzulegen:
a) die allgemeinen Wirthschaftsplane und technischen Gutachten (vergl. Art. 3
Abs. 4 des Gefetzes und §§. 4—11 unten);
b) Gesuche um Gestattung außerordentlicher Nutzungen im Falle des Art. 5
Abs. 4 des Gesetzes und §. 17 unten;
JP) Beschlüsse der körperschaftlichen Verwaltungsbehörden wegen Aufstellung ge-
meinschaftlicher Sachverständiger (vergl. Art. 7 des Gesetzes und §. 19 unten).
3) Dem Forstamt steht das Recht zu, ohne Mitwirkung des Oberamts:
a) die jährlichen Betriebsplane zu genehmigen, soweit nicht Einwendungen der
körperschaftlichen Verwaltungsbehörde vorliegen (Punkt 1 lit. a oben);
b) Verfügung in Betreff der Auszeichnung der Schläge, der Holzaufnahme, des
Culturvollzugs, der Streunutzungen und anderer in den jährlichen Betriebs-
planen vorgesehenen Nutzungen und wirthschaftlichen Arbeiten zu treffen (vergl.
§§. 22—29 unten).
4) Dem Oberamt steht zu, ohne Mitwirkung des Forstamts in den Fällen des Art. 10
Abs. 3 des Gesetzes nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verwaltungsvor-
schriften Verfügung zu treffen.
5) An den bestehenden Bestimmungen in Bezug auf die Strafbefugniß der Forstämter
und Oberämter ist durch das vorliegende Gesetz nichts geändert worden. Jede der
beiden Bezirksbehörden ist aber gehalten, der anderen Behörde über die von ihr wegen
Verfehlungen gegen dieses Gesetz sowie gegen allgemeine Vollzugs-Anordnungen und
besondere Weisungen erkannten Strafen Mittheilung zu machen.