Full text : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

Durchführung  der  Reorganisation  auf  den  einzelnen  Verwaltungsgebieten.  87

bieten,  gegenüber  einer  kraftlosen  und  nachlässigen  Ortspolizei  das  Aufsichtsrecht
  geltend  zu  machen:  zu  einer  völligen  Entziehung  ist  aber  ein
Grund  in  diesen  Verhältnissen  in  keiner  Weise  zu  finden.

Die  eigentliche  Ortspolizei  fällt  also  den  Gemeinden  zu,  der  die
zur  Erfüllung  dieser  Aufgabe  erforderlichen  Mittel  gewährt  werden
müssen  7),  die  aber  auch,  insoweit  ihre  Kräfte  nicht  ausreichen,  hier  wie
auf  andern  Gebieten  durch  die  ergänzende  Thätigkeit  des  Kreises  gefördert
  und  gestützt  werden  muß.

Der  Landrath  hat  insbesondere  die  Ortsbehörde  zur  Erfüllung  der
Pflichten  als  Polizeibehörde  anzuhalten,  mit  der  Befugniß,  nöthigen
Falls  selbst  für  dieselbe  einzutreten.  Letzteres  muß  namentlich  in  den
Fällen  geschehen,  wo  die  Ortsbehörde  persönlich  betheiligt  erscheint).

In  dieser  naturgemäß  einfachen  und  dabei  den  Grundsätzen  freiester
Selbstverwaltung  entsprechenden  Ordnung  hat  die  Frage  sowohl  in
mehreren  unserer  eigenen  Provinzen  als  in  den  meisten  übrigen  deutschen
  Staaten  ohne  kostspielige  Zwischeninstanzen  ihre  völlig  befriedigende
Lösung  gefunden  *).  Wo  die  Polizeiverwaltung  in  dieser  Form  zur
Zeit  den  Anforderungen  noch  nicht  genügt,  kann  der  Grund  nur  darin
gefunden  werden,  daß  die  Gemeinde  nicht  organisirt  oder  der  Kreis  in

*)  Vgl.  oben  S.  35.

**)  Dies  entspricht  durchaus  der  bestehenden  Praxis  und  findet  sich  in  vielen
Fällen  direkt  ausgesprochen,  so  in  der  Feld-Pol.-O.  v.  1.  Nov.  1847  (G.-S.  S.  376)
§  57.,  im  Ges.  wegen  der  Dienstpflichten  des  Gesindes  2c.  v.  24.  April  1854  (G.-S.
S.  214)  §  1.;  in  der  früheren  Gew.-O.  v.  17.  Jan.  1845  (G.-S.  S.  41)  §  34.;  in
der  Brandenb.  Bau-Polizei-Ordnung  v.  11.  Okt.  1847  (Min.-Bl.  1848  S.  7)  83.
u.  A.

***)  Hannover  hat  seine  Vogtsverwaltung  glücklich  überwunden;  hier  wie  in
Kurhessen  und  Nassau  liegt  die  Ortspolizei  dem  Wesen  nach  in  der  Hand  der  Gemeinde.
  Hannov.  Landgem.-G.  v.  28.  April  1859  §  69.  Vgl.  auch  die  in  der  Hann.
G.-S.  1852  unter  II.  S.  25  gegebene  Entwickelung;  Kurhess.  Gem.-O.  v.  23.  Okt.
1834  §  61.  Nass.  Gem.-O.  v.  26.  Juli  1854  §s  2.  u.  18.

Analog  bestimmt  d.  Sigmaring.  Gemeindeges.  v.  6.  Juni  1840  8  38.

Auch  in  den  östlichen  Provinzen  haben  sich  thatsächlich  die  Verhältnisse  überall,
wo  eine  gutsherrliche  Polizeiverwaltung  nicht  vorhanden  war,  ähnlich  gebildet,  z.  B.
in  verschiedenen  Theilen  der  Prov.  Sachsen,  in  Neuvorpommern.  Das  Obertribunal
  sieht  sogar  in  solchen  Fällen  den  Schulzen  als  Ortspolizeiobrigkeit  an.  Erk.
v.  8.  Febr.  1854  (Striethorst-Archiv  12.  123).  Uebrigens  darf  es  nicht  befremden,
wenn  die  Ortspolizei  bald  als  vom  Landrath  mit  Hülfe  der  Ortsvorsteher,  bald
als  von  den  Ortsvorstehern  unter  Aufsicht  des  Landraths  verwaltet  bezeichnet  wird.
Der  letztere  Ausdruck  ist  der  richtigere  und  wird  in  der  Regel  mit  ausgedehnteren
formellen  Befugnissen  für  den  Ortsvorsteher  verbunden  sein.  Materiell  wird  die
Natur  der  Sache  den  Ortsvorstehern  in  beiden  Fällen  ziemlich  dieselben  Funktionen
  zuweisen.