Durchführung der Reorganisation auf den einzelnen Verwaltungsgebieten. 87
bieten, gegenüber einer kraftlosen und nachlässigen Ortspolizei das Aufsichtsrecht
geltend zu machen: zu einer völligen Entziehung ist aber ein
Grund in diesen Verhältnissen in keiner Weise zu finden.
Die eigentliche Ortspolizei fällt also den Gemeinden zu, der die
zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Mittel gewährt werden
müssen 7), die aber auch, insoweit ihre Kräfte nicht ausreichen, hier wie
auf andern Gebieten durch die ergänzende Thätigkeit des Kreises gefördert
und gestützt werden muß.
Der Landrath hat insbesondere die Ortsbehörde zur Erfüllung der
Pflichten als Polizeibehörde anzuhalten, mit der Befugniß, nöthigen
Falls selbst für dieselbe einzutreten. Letzteres muß namentlich in den
Fällen geschehen, wo die Ortsbehörde persönlich betheiligt erscheint).
In dieser naturgemäß einfachen und dabei den Grundsätzen freiester
Selbstverwaltung entsprechenden Ordnung hat die Frage sowohl in
mehreren unserer eigenen Provinzen als in den meisten übrigen deutschen
Staaten ohne kostspielige Zwischeninstanzen ihre völlig befriedigende
Lösung gefunden *). Wo die Polizeiverwaltung in dieser Form zur
Zeit den Anforderungen noch nicht genügt, kann der Grund nur darin
gefunden werden, daß die Gemeinde nicht organisirt oder der Kreis in
*) Vgl. oben S. 35.
**) Dies entspricht durchaus der bestehenden Praxis und findet sich in vielen
Fällen direkt ausgesprochen, so in der Feld-Pol.-O. v. 1. Nov. 1847 (G.-S. S. 376)
§ 57., im Ges. wegen der Dienstpflichten des Gesindes 2c. v. 24. April 1854 (G.-S.
S. 214) § 1.; in der früheren Gew.-O. v. 17. Jan. 1845 (G.-S. S. 41) § 34.; in
der Brandenb. Bau-Polizei-Ordnung v. 11. Okt. 1847 (Min.-Bl. 1848 S. 7) 83.
u. A.
***) Hannover hat seine Vogtsverwaltung glücklich überwunden; hier wie in
Kurhessen und Nassau liegt die Ortspolizei dem Wesen nach in der Hand der Gemeinde.
Hannov. Landgem.-G. v. 28. April 1859 § 69. Vgl. auch die in der Hann.
G.-S. 1852 unter II. S. 25 gegebene Entwickelung; Kurhess. Gem.-O. v. 23. Okt.
1834 § 61. Nass. Gem.-O. v. 26. Juli 1854 §s 2. u. 18.
Analog bestimmt d. Sigmaring. Gemeindeges. v. 6. Juni 1840 8 38.
Auch in den östlichen Provinzen haben sich thatsächlich die Verhältnisse überall,
wo eine gutsherrliche Polizeiverwaltung nicht vorhanden war, ähnlich gebildet, z. B.
in verschiedenen Theilen der Prov. Sachsen, in Neuvorpommern. Das Obertribunal
sieht sogar in solchen Fällen den Schulzen als Ortspolizeiobrigkeit an. Erk.
v. 8. Febr. 1854 (Striethorst-Archiv 12. 123). Uebrigens darf es nicht befremden,
wenn die Ortspolizei bald als vom Landrath mit Hülfe der Ortsvorsteher, bald
als von den Ortsvorstehern unter Aufsicht des Landraths verwaltet bezeichnet wird.
Der letztere Ausdruck ist der richtigere und wird in der Regel mit ausgedehnteren
formellen Befugnissen für den Ortsvorsteher verbunden sein. Materiell wird die
Natur der Sache den Ortsvorstehern in beiden Fällen ziemlich dieselben Funktionen
zuweisen.