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Beim Nieder= und Mittelwaldbetrieb sind die nächst liegenden 10 Jahresschläge, so-
weit es nicht bereits geschehen ist, vermessen und kartiren zu lassen.
Die Uebersichtskarte ist im 20,000theiligen Maßstab anzufertigen. Bei kleinerem
Waldbesitz kann die Flurkarte an die Stelle einer besonderen Uebersichtskarte treten.
Die Fertigung der Uebersichtskarte, die Vornahme geometrischer Arbeiten (Ausstecken
und Eintrag der Abtheilungslinien in die Flurkarten und die Berechnung der Flächen)
ist in der Regel einem öffentlichen Feldmesser zu übertragen, welcher nach Anleitung und
unter Aufsicht des Taxators arbeitet. Der Eintrag der Waldeintheilung und sonstigen
Details ist Aufgabe des Taxators.
S. 6.
Der allgemeine Nutzungsplan.
Im allgemeinen Nutzungsplan ist der durchschnittliche jährliche Nutzungsetat für
die nächst liegende zehnjährige Nutzungsperiode aufzustellen.
Gegenstand der Etatsbildung ist entweder die jährliche Nutzungsfläche oder die
jährlich zu schlagende Holzmasse, letzteren Falls jedoch mit Beschränkung auf die Derb-
holzmasse, wofern nicht aus besonderen Gründen die Ansdehnung des Etats auf die Ge-
sammtsumme des Derbholzes und Reisigs wünschenswerth erscheint. Der Materialetat
ist stets in Cubikmetern fester Holzmasse (Festmetern) auszudrücken.
Die Nutzung des Nieder= und Mittelwalds ist auf die Jahresschlagfläche zu grün-
den. Insoweit das Oberholz im Mittelwald einen verhältnißmäßig beträchtlichen Nutzungs-
bestandtheil bildet, ist gleichzeitig die in der nächstliegenden zehnjährigen Periode zu nutzende
Oberholzmasse zu veranschlagen, und nach Thunlichkeit in annähernd gleiche Jahres-
nutzungen zu zerlegen.
Der Nutzungsetat der Hochwaldungen ist nach der jährlich zu schlagenden Holzmasse
zu bestimmen. Jedoch kann bei regelmäßigen Bestandesverhältnissen der Materialetat
auf den Haubarkeitsertrag beschränkt und ein abgesonderter Etat für die Zwischennutzung
nach der jährlichen Nutzungsfläche aufgestellt werden.
Beim Uebergang zu einer Betriebsart mit geringerem Holzvorrathskapital, bei Ver-
kürzung der Umtriebszeit und bei sonstigen Maßregeln, welche eine vorübergehende Er-
höhung der Nutzung in der nächstliegenden Nutzungsperiode und eine Verminderung der-
selben in den nachfolgenden Perioden zur Folge haben, ist am Schluß des Nutzungs-
plans der Unterschied zwischen der Nutzung der nächstliegenden Periode und demjenigen